Bäume und der Himmel stellvertretend für den Begriff Erbe

Erbe

Jemand hat ein Haus von einer / einem verstorbenen Verwandten geerbt, jemand erhält den gesetzlichen Pflichtteil einer Verlassenschaft, jemand wurde als Erbin / Erbe ausgeschlossen. Zum Thema Erbe hast du sicher schon Einiges gehört. Dennoch schadet es nicht, das Thema von Grund auf zu erklären, wenn man eventuell selbst in die Position gelangt, dass man erbt und dann vor vielen Fragen steht. Gerade Menschen, die unerwartet Immobilien erben, stehen häufig da und wissen nicht, welche Schritte sie einleiten müssen, wozu sie verpflichtet sind etc. Natürlich sollte man sich zu seinem „Fall“ immer individuell von einem Fachexperten beraten lassen, aber hier erhältst du schon einmal einen groben Einblick ins Thema Erbe und was beim Erbe eines Hauses oder beim Erbe einer Wohnung zu tun bzw. zu bedenken ist.

Wo wird das Erbe in Österreich gesetzlich geregelt?

Grundsätzlich wird das Thema Erbe gesetzlich im achten Hauptstück des ABGB geregelt. Im Laufe der Zeiten kamen einige Sonderregelungen in Spezialgesetzen und Verordnungen dazu. Im Jahr 2017 trat das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 in Kraft, welches einige Änderungen für die Paragraphen zum Erbrecht im ABGB vorsah. Das Erbrecht wurde dabei sprachlich und inhaltlich modernisiert und den aktuellen Anforderungen angepasst. Es wird in Bezug darauf auch von einer Erbrechtsreform gesprochen, da einige Themen erweitert oder verschärft wurden. So wurden zum Beispiel die Enterbungsgründe erweitert, während die Formanforderungen für fremdhändige letztwillige Verfügungen verschärft wurden. Außerdem wurde die Pflichtteilsberechnung neu gestaltet und der Pflichtteilsanspruch von Vorfahren entfiel.

Was regelt das Erbrecht?

Vereinfacht gesagt regelt es, was mit dem Vermögen einer / eines Verstorbenen passiert. Man spricht diesbezüglich auch von Rechtsnachfolge, also vom Recht, das Vermögen bzw. unter Umständen nur einen Teil davon einer / eines Verstorbenen in Anspruch zu nehmen.

Was ist ein Erbe?

Will ein:e in Betracht kommende:r Erbin / Erbe dieses annehmen, kann sie / er dies durch die sogenannte Erbantrittserklärung tun. Das Vermögen (oder ein Teil davon) der / des Verstorbenen geht nach erfolgter Erbantrittserklärung im Rahmen der Einantwortung auf die neue Besitzerin / den neuen Besitzer über. Ein Erbe kann laut ABGB auch ausgeschlagen werden. Dafür bedarf es ebenfalls einer ausdrücklichen Erklärung der / des potenziellen Erbin / Erbens.

Man unterscheidet zwischen Alleinerbe und einer Erbengemeinschaft (klicke auf die Begriffe, um mehr über den Unterschied zu erfahren).

Was wird vererbt?

Vererbt werden kann das Vermögen, dazu gehören Liegenschaften, Immobilien, Schmuck, Sparbücher oder -guthaben sowie Forderungen gegen andere Personen. Darüber hinaus werden auch die Schulden der / des Verstorbenen vererbt. Deshalb muss man beim Erbantritt genau schauen, was auf einen zukommt – natürlich will man nicht einen großen Berg an Schulden übernehmen.

Nicht vererbt werden Rechte und Pflichten, die an die verstorbene Person gebunden waren. Dazu gehören zum Beispiel die im Immobilienbereich relevanten persönlichen Dienstbarkeiten wie ein Wohnrecht, ein Gebrauchsrecht usw. – unterscheide davon aber die Grunddienstbarkeiten, die auf einem Grundstück lasten und nicht an einer Person haften.

Was genau die Verlassenschaft ist, liest du, wenn du auf den zugehörigen Begriff klickst.

Wie wird man zum Erben?

Entweder, weil man der gesetzlichen Erbfolge angehört oder weil die / der Verstorbene eine letztwillige Verfügung (beispielsweise ein Testament oder einen Erbvertrag) verfasst hat.

Wenn die / der Verstorbene kein Testament geschrieben hat und kein Erbvertrag abgeschlossen wurde, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Einsatz: Hier erhalten die Ehegatt:innen und die nächsten Verwandten die Vermögenswerte der / des Verstorbenen. Allerdings gibt es noch das Pflichtteilsrecht, welches dafür sorgt, dass ein Ausgleich geschaffen wird.

Gibt es eine Erbschaftssteuer?

Nein, bei einem Erbe fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Erbschaften und Schenkungen sind unentgeltliche Übertragungen – wird ein Grundstück geerbt oder (unentgeltlich) geschenkt, fällt keine Grunderwerbsteuer an.

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