Was passiert, wenn du ein Grundstück kaufst und darauf befindet sich ein älteres Bestandsgebäude, für welches es keine Baubewilligung gibt? Heißt das automatisch, dass du das Gebäude abreißen lassen musst? Unter Umständen nicht. Stichwort: Rechtmäßiger Bestand! Was das genau ist und welche Kriterien dafür vorliegen müssen, erfährst du hier.
Was ist ein rechtmäßiger Bestand?
Das Steiermärkische Baugesetz definiert Bauten, für deren Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, für die jedoch keine entsprechende Baubewilligung vorgewiesen werden kann, dann als rechtmäßig, wenn sie vor dem 01.01.1969 errichtet wurden. Ist dies der Fall, so spricht man vom rechtmäßigen Bestand.
Diese Definition bezieht sich jedoch nicht nur auf bauliche Anlagen, sondern auch auf Feuerstätten, die den oben genannten Kriterien entsprechen. Zusätzlich wird noch ein zweiter Zeitraum für nicht bewilligte Bauten und Feuerstätten genannt: Bauten, die zwischen 01.01.1969 und 31.08.1995 errichtet wurden und damals bewilligungsfähig gewesen wären, gelten ebenfalls als rechtmäßiger Bestand (sprich: es ist keine Baubewilligung vorhanden, aber das ist okay).
Was gilt bei baulichen Veränderungen?
Wurden Bauten im oben genannten Zeitraum verändert, so kommt es darauf an, wann genau die Veränderungen durchgeführt wurden:
- Änderungen zwischen 01.01.1969 und 31.08.1995: Die Behörde führt ein Feststellungsverfahren durch.
- Änderungen ab 01.09.1995: Liegen die geforderten Voraussetzungen vor, kann eine nachträgliche Baubewilligung nach der aktuell gültigen Rechtslage angefordert werden.
Bei den Änderungen kann es sich übrigens um Zubauten, Umbauten oder auch und Änderungen der Nutzung handeln.
Wer beurteilt, ob es sich um einen rechtmäßigen Bestand handelt?
Ob ein altes Gebäude ohne Baubewilligung als rechtmäßiger Bestand zu klassifizieren ist, kann nach einem Antrag durch die / den Bauwerber:in vom Amt beurteilt werden. Die Behörden beziehen dabei immer den Stand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung heran.
Stellt die Baubehörde im Feststellungsbescheid fest, dass es sich tatsächlich um einen rechtmäßigen Bestand handelt, so gilt der entsprechende Bescheid als Bau- bzw. Benützungsbewilligung.
Hat die Behörde die Rechtmäßigkeit selbst (ohne Antrag) festzustellen, so beauftragt sie die / den Eigentümer:in meist damit, die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen in einer angemessenen Frist bei der Behörde vorzulegen.