Den Begriff Rechtsnachfolge (lateinisch „Sukzession“) hört man manchmal in Bezug auf dingliche Rechte, im Zusammenhang mit laufenden Mietvertragsverhältnissen oder generell, wenn es um die Rechtsnachfolge in Bezug auf das Vermögen eines Verstorbenen im Rahmen des Erbrechts geht. Hier erklären wir dir, worum es sich bei der Rechtsnachfolge genau handelt und welche unterschiedlichen Arten es gibt.
Was ist die Rechtsnachfolge?
Als Rechtsnachfolge bezeichnet man innerhalb der Rechtssprache den Übergang von Rechten wie auch von Pflichten von einer Person (einem sogenannten Rechtssubjekt) auf eine andere Person (ebenfalls Rechtssubjekt). Die Person, die das Recht davor hatte, ist Rechtsvorgänger. Jene Person, die das Recht übertragen bekommt, ist Rechtsnachfolger.
Sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person kann ein Rechtssubjekt sein. Worum es sich dabei handelt, liest du, wenn du auf die einzelnen Begriffe klickst. Darüber hinaus können auch Stiftungen und Personengesellschaften Rechtssubjekte sein.
Was passiert, wenn ein Rechtssubjekt stirbt bzw. untergeht?
Die bestehenden Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers gehen mit dem Tod einer natürlichen Person bzw. mit der Übertragung oder Liquidation einer juristischen Person nicht unter, sondern gehen entweder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen auf andere Rechtssubjekte – also auf den / die Rechtsnachfolger:in – über.
Welche Arten von Rechtsnachfolgen gibt es?
In Bezug auf die verschiedenen Arten von Rechtsnachfolgen wird zwischen der Einzelrechtsnachfolge (lateinisch „Singularsukzession“) und der Gesamtrechtsnachfolge („Universalsukzession“) unterschieden.
Bei einer Einzelrechtsnachfolge geht beispielsweise das Eigentumsrecht über eine bestimmte Sache auf einen anderen Rechtsträger über: Ein:e Verkäufer:in überträgt das Eigentumsrecht an seinem / ihrem Grundstück einer anderen Person. Diese wird zur Rechtsnachfolgerin / zum Rechtsnachfolger.
Die Gesamtrechtsnachfolge betrifft alle Rechten und Pflichten, welche als Gesamtheit auf die Rechtsnachfolgerin / den Rechtsnachfolger übergehen. Ein gutes Beispiel dafür ist das Erbe. Dabei gehen sämtliche Rechtsverhältnisse des / der Verstorbenen (= Erblasser:in) einschließlich dem Vermögen aber auch der Schulden im Zuge der Erbfolge auch die Erbin / den Erben bzw. die Erbinnen und Erben über. Ausgenommen sind höchstpersönliche Rechte, die auch beim Erbe nicht übergehen. Das sind zum Beispiel Arbeitsverhältnisse, die Ehe usw.