Ein Geschenk als Symbolbild für die Schenkung

Schenkung

Bei einer Schenkung wird eine Sache von einer Person ins Eigentum einer anderen Person übertragen. Dabei fließt keine Gegenleistung, sprich: Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. Die Überlassung der Sache ist dabei dauerhaft. Verschenken lassen sich so gut wie alle Vermögenswerte: Also Fahrzeuge, Sparbücher, Bargeld, aber auch Häuser, Grundstücke und Eigentumswohnungen.

Welche Arten von Schenkungen gibt es?

Es gibt sie ohne wirkliche Übergabe und mit wirklicher Übergabe:

  • Schenkung ohne wirkliche Übergabe: Die Sache soll erst in der Zukunft übergeben werden (= Schenkungsversprechen). Es soll zu keinen unüberlegten Schenkungsversprechen kommen, deshalb ist ein solcher Vertrag notariatspflichtig.
  • Schenkung mit wirklicher Übergabe: Sie wird sofort erfüllt (zB Übergabe des Geschenkes). Für die Gültigkeit dieser Art von Schenkung gibt es keine Formvorschriften.

Wann ist eine Schenkung einer Immobilie gültig?

Geschenkt heißt nicht nur, dass Person A zu Person B sagt, dass diese eine Sache, ein Haus etc. haben kann. Der Schenkungswille muss auf beiden betroffenen Seiten bestehen: Es muss also zu einer Willensübereinkunft kommen. Der Beschenkte muss die Schenkung somit auch annehmen. Offiziell wird sie durch den Schenkungsvertrag, den ein:e Parteienvertreter:in erstellt. Wird der Vertrag bei einer / einem Notar:in unterschrieben und beglaubigt bzw. kümmert sich dieser um die Eintragung des Eigentumsrechtes des Beschenkten ins Grundbuch, wird der Geschenknehmer rechtskräftig zum / zur neuen Besitzer:in der Liegenschaft.

Können bei einer Schenkung auch Gegenleistungen vereinbart werden?

Ja. Diese sollten auch im Schenkungsvertrag vereinbart werden. Häufig kommt es vor, dass die / der Geschenkgeber:in auch nach der Schenkung noch im Haus, welches sie / er hergeschenkt hat, wohnen möchte. Ist dies der Fall, so kann diese:r sich als Gegenleistung eine Dienstbarkeit des lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts (in Form eines Gebrauchsrechts) eintragen lassen.

Die / Der Wohnungsberechtigte zahlt in diesem Fall meistens nur noch die Betriebskosten und verbrauchsabhängige Kosten (wie Strom, Gas, Telefon- und Internetgebühren usw.). Erhaltungsaufwände trägt jedoch normalerweise die / der beschenkte Übernehmer:in (zB Reparaturen am Dach, Fensteraustausch).

Gibt es eine Schenkungssteuer?

Nein, seit August 2008 gibt es weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Bei den unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken, wozu eine Schenkung gehört, ist jedoch die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die Schenkung ist dementsprechend anzeigepflichtig. Bei Schenkungen unter Personen im Familienkreis (begünstigte Personen) kommt der begünstigte Steuersatz zur Anwendung.

Wie sieht es bei einer Schenkung mit der Immobilienertragsteuer aus? Ist man steuerpflichtig oder steuerbefreit?

Ob man in Hinblick auf die Immobilienertragsteuer steuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob die Hauptwohnsitzbefreiung oder die Herstellerbefreiung als Ausnahmen von der Steuerpflicht zutreffen. Hat man beispielsweise vor der Schenkung der Immobilie für eine gesetzlich festgelegte Zeit mit Hauptwohnsitz in dem Objekt gewohnt, so kann es zu einer Steuerbefreiung kommen (mehr dazu liest du bei den einzelnen Begriffserklärungen – einfach draufklicken!).

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