Leistungen für Eigentümerinnen
Du bist Eigentümer:in und überlegst, mit uns zusammenzuarbeiten? Dann fragst du dich vermutlich, welche Leistungen bzw. welchen Service wir für dich genau erbringen. Die folgenden 10 Steps veranschaulichen dir grob, welche Bereiche wir für dich übernehmen und worum es dabei jeweils geht.
Hinweis: Wir beziehen uns hier auf einen typischen Verkaufsprozess einer Immobilie. Selbstverständlich ist jeder Vermittlungsweg so individuell wie die betreffende Immobilie selbst. Die notwendigen Steps sind somit davon abhängig, um welche Art von Objekt (Haus, Wohnung oder Grundstück) es sich handelt. In manchen Fällen sind bestimmte Schritte aufwändiger, in manchen kommen weitere dazu. Die folgende Aufzählung ist also nur beispielhaft anzusehen.
Hinweis 2: Wir fokussieren uns auf den Verkauf von Immobilien. Die Vermietung ist für uns eher nebensächlich, aber in bestimmten Fällen helfen wir auch bei dieser gerne aus. Wenn du Näheres zum Vermittlungsprozess einer Mietwohnung wissen möchtest, frag gerne bei uns nach.
Step 1: Erstgespräch
Dich persönlich kennenzulernen ist wichtig, damit wir herausfinden können, worauf es dir bei der Vermittlung ankommt. Es ist ideal, wenn wir uns für das Erstgespräch direkt bei deinem Objekt treffen. Diese Themen besprechen wir dabei:
- Passt es zwischen uns für eine Zusammenarbeit?
- Möglicher Ablauf & Zeithorizont
- Wünsche von deiner Seite (zB Preis, Zielgruppenansprache)
- Vorab-Beratung zu wichtigen Themen und Beantwortung deiner Fragen
- Vorbereitung des Vermittlungsauftrages und Aufklärung über Rücktrittsrechte usw.
Step 2: Recherche
Vielleicht fragst du dich, warum eine detaillierte Recherche bereits vor der Bewertung bzw. dem Festlegen eines Kaufpreises erfolgen soll. Die Antwort liegt auf der Hand: Realistische Werte entstehen aus der Betrachtung aller werterhöhenden und wertmindernden Umstände. Umso besser wir über dein Objekt im Bilde sind, umso leichter tun wir uns beim Abstecken des Preises, der am Markt erzielt werden kann.
Spätestens bei der Aufbereitung der Immobilie für die Vermarktung (Exposé, Inserate usw.) müssen alle wichtigen Unterlagen & Dokumente aufliegen. Wir übernehmen Behördengänge und das sorgfältige Ausheben aller relevanten Dokumente und Unterlagen für dich.
Step 3: Wert + Preis
Neben der Einholung aller relevanten Informationen & Unterlagen zum Objekt fußt unsere Marktwerteinschätzung auf der Befunderhebung vor Ort: Dies gilt insbesondere für Häuser und Wohnungen. Bei der Befundaufnahme schauen wir uns den Ist-Zustand an, dokumentieren diesen mittels Fotos und Notizen und haben so eine wertvolle Basis für die Bewertung. All dies fließt in das Bewertungsverfahren, das wir für dich durchführen.
Haben wir uns dein Objekt genau angeschaut und einen möglichen Verkehrswert bzw. eine Preisrange festgelegt, erhältst du von uns ein optisch ansprechendes Reporting über das Ergebnis unserer Bewertung inklusive Erläuterung, wie der Wert zustande kommt. Danach besprechen wir mit dir, welchen Preis wir ansetzen, was dein Verhandlungsspielraum ist usw.
Step 4: Strategie
Im Anschluss an die Preisfestlegung überlegen wir uns , eine gute Strategie: Welche Zielgruppe(n) wollen wir ansprechen, welche Marketingmaßnahmen passen zur Immobilie (& zu dir), wo wollen wir werben usw. Wir erstellen einen Schlachtplan, der für unser fokussiertes Arbeiten wichtig ist.
Einwände und Anregungen von dir nehmen wir jederzeit gerne auf. Transparenz spielt auch hier eine große Rolle: Du sollst wissen, welche Überlegungen hinter unserem Vorgehen stecken und wie der ungefähre zeitliche Ablauf sein wird. Zusätzlich besprechen wir, ob du laufend Updates erhalten willst, oder ob du nur über wichtige Neuigkeiten informiert werden willst. Manche Eigentümer:innen werden gerne umfassend involviert, andere wiederum verlassen sich gerne auf uns und lehnen sich entspannt zurück. Beides ist in Ordnung!
Step 5: Content-Creation
Auf die Recherche, Preisfestlegung und strategische Planung folgt der kreative und somit einer der für uns spannendsten Prozesse: Die Erstellung des Contents für dein Objekt oder Grundstück. Was dazu gehört? Eine Top-Gestaltung sowohl auf textlicher als auch auf visueller Ebene!
Es beginnt schon beim Layout unserer Exposés und zieht sich durch jeden Vermittlungsauftrag: Positives Anderssein, auffallen, zeitgemäß sein und jedem Objekt die Aufmerksamkeit geben, die es verdient! Wir haben viel Spaß daran, hochwertige Texte zu schreiben, die die Leute mitreißen, wir heben die Vorzüge hervor und verweisen auf die vielzähligen Möglichkeiten, die eine Immobilie bietet. Als Sahnehäubchen veranschaulichen wir all das mit unseren umwerfenden Foto- und Videoaufnahmen, die Lust auf mehr machen!
Step 6: Marketing
Anzeige auf der Website, Inserate auf den gängigen Immobilienportalen, Bewerbung über Social Media (Instagram, YouTube usw.) – klar, all das ist wichtig. Aber welche Möglichkeiten gibt es, um am aktuell doch recht gesättigten Markt hervorzustechen? Wie hebt man sich positiv ab, wie zieht man die Aufmerksamkeit auf eine bestimmte Immobilie?
Um diese Fragen zufriedenstellend zu beantworten und entsprechend zu arbeiten, beobachten wir den Immobilienmarkt, insbesondere die Vermarktung von Immobilien mittels Inseraten, seit Jahren ganz genau und haben ein gutes Gefühl dafür, worauf man bei der Inseraterstellung achten muss, um eine gute Nachfrage zu bekommen. Unser Fokus liegt auf einer breit gefächerten Online Marketing-Strategie, in Ergänzung setzen wir aber auch Print-Inserate ein, sollte dies aus unserer Sicht sinnvoll sein. Zuckerl ist unsere Immotainment-Schiene, die für noch mehr Reichweite sorgt!
Step 7: Besichtigungen
Der persönliche Kontakt mit Interessent:innen und ihre Reaktionen vor Ort zu beobachten, ist super spannend. Was das ganze so spannend macht? Erstens, dass jede Besichtigung anders ist und man ein gewisses Maß an Menschenkenntnis braucht, um gut auf die Interessent:innen eingehen zu können. Zweitens, Menschen zusammenbringen! Es ist speziell, schon bei der Besichtigung zu merken, dass eine Person für das Objekt brennt (es vielleicht gedanklich sogar schon einrichtet) und zu spüren, dass es zwischen ihr und dir als Verkäufer:in gut passen könnte. Sicher müsst ihr nicht euer restliches Leben miteinander verbringen, aber es begeistert uns immer wieder, wie sich Menschen durch Immobilienvermittlung finden!
Um wieder etwas sachlicher zu werden: Bei Besichtigungsterminen ist eine gute Vorbereitung das A und O! Niemand will ein Objekt kaufen, wenn der / die Makler:in ein schlechtes Bild abgibt. Das ist einfach kein Verkaufsargument, da kann das Objekt noch so schön sein. Die Vor-Ort-Termine mit uns sind informativ, spannend, speziell – etwas, das sich die Leute aus vielerlei Hinsicht merken werden!
Step 8: Verhandlungen
Und was passiert eigentlich, wenn jemand deine Immobilie kaufen will? Das spürt man als Makler:in recht schnell. Bei näheren Interesse bemühen wir uns um diese besonders, da auch sie einen Vertrag mit uns abschließen und Provision zahlen und weil wir für dich eine:n tolle:n Kaufinteressentin / Kaufinteressenten bringen wollen. Ihr profitiert also beide davon, wenn wir spezielle Fragen durch weitere Recherche zuverlässig beantworten, und, wenn es ganz konkret wird, darum bitten, dass die Interessentinnen / Interessenten ein Kaufanbot legen.
Bei Verhandlungen bezüglich Preis oder anderen Verkaufspunkten stehen wir sowohl dir als auch den potenziellen Käufer:innen beratend zur Seite und versuchen, alle offenen Fragen so gut wie möglich zu klären. Wir nehmen dabei unserem Berufsbild entsprechend immer eine neutrale Vermittlerposition ein und versuchen, ein faires Ergebnis für alle beteiligten Parteien zu erreichen.
Step 9: Kaufvertrag
Hat man sich auf einen Preis geeinigt und ist das Kaufanbot beidseitig unterschrieben bzw. liegt es bei beiden Parteien auf, kann es an die Erstellung des Kaufvertrages gehen. In vielen Fällen entscheiden die Käufer:innen, welche:r Parteinvertreter:in mit der Kaufvertragserstellung beauftragt wird; manchmal der / die Eigentümer:in. Gerne empfehlen wir euch auch kompetente Partner:innen weiter.
Aus gesetzlicher Sicht sind wir bereits provisionsberechtigt, wenn das Kaufanbot von beiden Seiten unterschrieben wurde und dieses keine aufschiebende Bedingung enthält. Für uns ist die Vermittlungsarbeit aber hier noch nicht zu Ende: Wir agieren in diesem Stadium häufig weiterhin als Vermittler:innen zwischen Verkäufer:in, Käufer:in und Notar:in oder Rechtsanwältin / Rechtsanwalt, indem wir wichtige Informationen weiterleiten, weiterhin für Fragen zu Verfügung stehen usw.!
Step 10: Übergabe
Spätestens nach dem Unterschreiben des Kaufvertrags hört man von vielen Makler:innen häufig nichts mehr. Für uns ist ein Vermittlungsauftrag erst zufriedenstellend beendet, wenn wir beim letzten Schritt, nämlich bei der Übergabe des Objekts oder Grundstückes, behilflich sein konnten. Natürlich gibt es Fälle, wo das nicht erwünscht ist, was wir auch respektieren.
Sollte unsere Hilfe jedoch benötigt werden, sind wir gerne bei der Übergabe dabei, sehen uns noch einmal alles mit euch gemeinsam an und verfassen ein Übergabeprotokoll, welches beide Vertragsparteien erhalten und von uns an den / die Kaufvertragserrichter:in übermittelt wird. Dann weiß auch diese:r, dass die Übergabe erfolgreich vorgenommen wurde und kann die letzten Schritte einleiten.
FAQs
Das ist ganz von deiner Immobilie bzw. deinem Grundstück und dessen Wert abhängig. Die Provision berechnet sich auf Basis des vereinbarten Kaufpreises (inkl. übernommener Verpflichtungen, Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten und des Verkehrswertes der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen, Geräte usw.). Die Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (kurz Immobilienmaklerverordnung) legt die Höchstbeträge der Provisionen und sonstigen Vergütungen fest.
Die Immobilienmaklerverordnung regelt für die Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Liegenschaften (Haus, Wohnung, Grundstück) eine Höchstprovision in Höhe von 4 Prozent des Wertes bei einem Verkaufswert bis zu € 36.336,42 und von 3 Prozent des Wertes bei einem Wert von mehr als € 36.336,42.
Ja. Die gesetzliche Höchstprovision darf jeweils von der verkaufenden und von der kaufenden Partei genommen werden. Das heißt, wenn wir beispielsweise den Verkauf eines Parkplatzes im Wohnungseigentum vermitteln, der preislich unter € 36.336,42 liegt, dürfen wir von Verkäufer:in und Käufer:in jeweils maximal 4 % des Wertes verlangen. Vermitteln wir den Verkauf einer Eigentumswohnung mit einem Verkaufspreis von bspw. € 200.000,-, so dürfen wir von Verkäufer:in und Käufer:in maximal 3 % an Provision vom Verkaufspreis nehmen. Dazu kommt dann noch die Umsatzsteuer in Höhe von je 20 %; also bei 3 % Provision somit 3,6 % vom Verkaufspreis.
Insgesamt dürfen wir also bei einer Vermittlung von beiden Parteien zusammen maximal 7,2 % nehmen.
Wir werden oft gefragt, ob es möglich ist, dass beispielsweise die verkaufende Partei mehr Provision übernimmt, als die kaufende. Die sogenannte Überwälzung der Provision ist in bestimmten Fällen bis zu 100 % möglich. So kann die Verkaufspartei die gesamten 6 % (ohne USt.) übernehmen. Insgesamt darf nie mehr Provision verrechnet werden als die 6 % (zzgl. 20 % USt.).
Handelt es sich jedoch um die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung, so darf der / dem Wohnungssuchenden nie mehr Provision verrechnet werden, als die 3 % (zzgl. 20 % USt.).
Grundlage für die Berechnung der Provision ist bei der Vermietung zu Wohnzwecken die Bruttomonatsmiete (= Nettomiete inkl. Betriebskosten exklusive USt.). Hier kommt es darauf an, um welche Art von Befristung es sich beim vermittelten Mietvertrag handelt und inwiefern das sogenannte Bestellerprinzip (auch Erstauftraggeberprinzip) greift. Laut Maklergesetz darf mit Wohnungssuchenden nur eine Provision vereinbart werden, wenn diese die / den Makler:in als erster Auftraggeber mit dem Vermittlungsauftrag über die Vermittlung einer Mietwohnung beauftragt hat. In den meisten Fällen handelt es sich bei der / dem Vermieter:in um die / den Erstauftraggeber:in, wodurch in vielen Fällen die Provision seit 2023 nur noch mit jenen vereinbart werden kann.
Wie oben geschrieben ist bei der Wohnungsmiete das Erstauftraggeberprinzip zu berücksichtigen! Diese Höchstsätze für die Vermittlung der Wohnungsmiete nennt die Immobilienmaklerverordnung:
- unbefristeter Mietvertrag oder befristeter Mietvertrag mit Dauer von mehr als 3 Jahren: Vermieter:in: 3 Bruttomonatsmieten (kurz BMM) | Mieter:in (nur wenn Erstauftraggeber:in): 2 BMM
- befristeter Mietvertrag bis 3 Jahre: Vermieter:in: 3 BMM | Mieter:in (nur wenn Erstauftraggeber:in): 1 BMM
Werden Geschäftsräume aller Art vermittelt, greift das Bestellerprinzip nicht! Hier gelten folgende Höchstprovisionssätze:
- unbefristeter Mietvertrag oder befristeter Mietvertrag mit Dauer von mehr als 3 Jahren: Vermieter:in: 3 BMM | Mieter:in: 3 BMM
- befristeter Mietvertrag auf mindestens 2 und maximal 3 Jahre: Vermieter:in: 3 BMM | Mieter:in: 2 BMM
- befristeter Mietvertrag auf maximal 2 Jahre: Vermieter:in: 3 BMM | Mieter:in 1 BMM
Nein! Das ist nicht erlaubt! Alle Aktivitäten, die mit der Maklertätigkeit in Zusammenhang stehen (Bewerbung, Besichtigungstermine usw.), sind mit der vereinbarten Provision abgegolten und dürfen somit nicht extra verrechnet werden. Das bedeutet, dass wir bezüglich Kosten für die Erstellung und Schaltung von Inseraten sowie für alle anderen Leistungen im Rahmen der Vermittlung in Vorleistung gehen. Kommt es zu keinem von uns vermittelten Verkaufserfolg, steht uns (abgesehen von speziellen Fällen, in denen Zusatzvereinbarungen gelten) keine Provision zu.
Aus gesetzlicher Sicht dann, wenn sich die beiden Vertragsparteien über das Hauptgeschäft geeinigt haben und der / die Makler:in für das Rechtsgeschäft kausal, adäquat und vertragsgemäß verdienstlich tätig war. Sprich: Eigentlich bereits nach beidseitiger Unterschrift eines Kaufanbots, sofern keine aufschiebende Bedingung, wie etwa ein Vorbehalt der Finanzierung oder eine ausstehende Genehmigung des Rechtsgeschäfts bspw. durch die Grundverkehrsbehörde, vorliegt.
Kann kein:e passende:r Käufer:in für das Objekt gefunden werden und kommt es somit zu keinem Vertragsabschluss, den der / die Makler:in angebahnt hat, endet der Vertrag je nach Befristung und das Maklerunternehmen bleibt auf den im Rahmen der Vermittlung geleisteten Aufwänden sitzen.
Eine:n beauftragte:n Makler:in einfach so zu umgehen, funktioniert jedoch nicht: Kommt das Geschäft mit einem / einer durch das Maklerunternehmen namhaft gemachten Käufer:in später zustande, fällt unter Umständen trotzdem die Provision an.
Weil ein solcher, wenn er gut mit dir besprochen wird, ebenso Rechtssicherheit für dich bietet, wie auch für uns. Bevor wir dich unterschreiben lassen, werden wir im Sinne unserer Informations- und Aufklärungspflicht und im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darüber aufklären, was die einzelnen Vertragsbestandteile bedeuten, dich über die anfallenden Kosten informieren, dir dein Rücktrittsrecht erklären usw.
Das kommt darauf an, ob du einen schlichten Maklervertrag (unbefristet, jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar) oder einen Alleinvermittlungsauftrag (sogenannter Exklusivvertrag, kann nur befristet und auf angemessene Dauer abgeschlossen werden) mit uns abschließt.
Laut Konsumentenschutzgesetz darf ein Alleinvermittlungsauftrag mit Konsumentinnen und Konsumenten bei der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen maximal auf 3 Monate befristet und bei der Vermittlung von Verkaufsobjekten (Wohnungen, Einfamilienwohnhaus, Grundstücke) auf maximal 6 Monate befristet werden. Allerdings kann ein Alleinvermittlungsauftrag beliebig oft neu abgeschlossen werden.
Das erfährst du durch unsere transparente Arbeitsweise und die laufenden Updates zu den einzelnen Steps im Verkaufsprozess, die wir dir geben.
Ja! Das Erstgespräch, bei dem wir dich und dein Objekt / Grundstück näher kennenlernen, ist völlig unverbindlich und kostenlos.
Doppelmakler:in zu sein bedeutet, dass wir für beide Vertragsparteien vertraglich und verdienstlich tätig sind. Sprich: Wir fungieren als Vermittler:innen sowohl für Verkäufer:in als auch für Käufer:in. Sollten wir als Doppelmakler:innen tätig sein, oder aus einem bestimmten Grund nur für dich arbeiten, werden wir dich darüber vorab schriftlich aufklären.
Wir sind davon überzeugt, dass durch den Gesamtblick auf den Verkauf und den so erhaltenden Einblick um die Position der verkaufenden als auch der kaufenden Partei ein angemessener Verkaufspreis zustande kommen kann, mit dem beide Parteien zufrieden sind. Als Doppelmakler:innen haben wir die Interessen beider Parteien zu wahren und uns um einen Ausgleich zwischen dir und der Kaufpartei zu bemühen. Du profitierst von unserer Tätigkeit für die andere Partei genauso, da wir uns durch die Beauftragung der Käufer:innenseite auch zu Bemühungen für diese verpflichten und so insgesamt ein besseres Ergebnis für alle erreicht werden kann.