Leistungen für Interessentinnen
Als Interessentin bzw. Interessent einer Immobilie macht man häufig Einiges mit. Wie wir uns in unserem Service für dich vom Standard abheben, liest du hier.
Wenn du Interesse an einer bestimmten Immobilie hast, die wir vermitteln, wirst du bestimmt mehr zu unseren Leistungen für Interessentinnen und Interessenten wissen wollen. Auch wenn es oft so scheint, dass Makler:innen für (Kauf-)Interessentinnen und Interessenten nur Besichtigungstermine durchführen und es damit schon getan ist: So ist es definitiv nicht. Auch das Leistungsspektrum für die zweite Partei bei einem Immobilienverkauf nehmen wir sehr ernst – nämlich entsprechend unserer neutralen Position als Doppelmakler:innen genauso ernst, wie unsere Leistungen für Eigentümer:innen.
Und genau deshalb liest du im Folgenden, was wir eigentlich für unsere Interessentinnen und Interessenten tun: Welche Steps wir durchführen, hängt natürlich ganz davon ab, wie groß das Interesse an der jeweiligen Wohnung, am jeweiligen Haus oder Grundstück ist. Manchmal ist es schon nach dem ersten Besichtigungstermin vorbei, manchmal kommt es noch zu Verhandlungsgesprächen, manchmal ist das Interesse bereits nach der Unterlagenübermittlung weg, weil die Immobilie doch nicht passt. Egal wie lange sich unsere Wege kreuzen: Auf uns kannst du dich verlassen!
Step 1: Anfragen
Egal ob du auf unserer Website, auf einem Immobilienportal oder auf einem unserer Social Media-Kanäle auf eines der von uns vermittelten Objekte aufmerksam wirst: Die entsprechenden Inserate, Fotos und Videos bieten dir einen guten Ersteindruck von der Immobilie. Willst du danach noch mehr zum Objekt erfahren, wirst du uns vermutlich eine Anfrage schicken. Wir freuen uns, von dir zu hören und beantworten deine Anfrage so schnell wie möglich.
Am Beginn unseres Kontakts stellen wir uns näher vor, klären dich über rechtliche Aspekte auf und haben ein offenes Ohr für deine Fragen. Oft geht es zu Beginn um relativ simple Dinge, wie um die Frage, ob das Objekt überhaupt noch verfügbar ist, wo es sich genau befindet usw.
Step 2: Unterlagen
Relativ schnell geht es dann meistens ans Eingemachte: Hast du konkretes Interesse an einer Immobilie, möchtest du auch konkrete Informationen dazu erhalten. Du erhältst von uns wichtige Unterlagen, die die Angaben in den Inserat-Texten untermauern und als Highlight das Exposé zum Objekt, das hoffentlich wenig Fragen offen lässt, aber doch Lust auf mehr macht.
Meistens vereinbaren wir in dieser Phase unserer Zusammenarbeit einen Besichtigungstermin, wo du dann endlich selbst einen Blick auf die Immobilie bzw. das Grundstück werfen und dir so noch einmal deinen ganz persönlichen Eindruck davon verschaffen kannst.
Step 3: Besichtigung
Der Besichtigungstermin, vor allem der erste, ist etwas ganz Besonderes: Das wissen wir von Kundinnen und Kunden, die schlussendlich zu zufriedenen Käuferinnen / Käufern wurden. Wenn es passt, dann passt es einfach. Für uns ist es wichtig, beim Besichtigungstermin gut auf deine Wünsche einzugehen. Manche Personen mögen es, wenn man ihnen viel über die Geschichte des Objekts erzählt, andere schauen es sich lieber auf eigene Faust an und legen ihre volle Aufmerksamkeit auf die eigenen Eindrücke, andere stellen gerne selbst die Fragen, die sie interessieren und erwarten sich darauf antworten.
Nachdem wir meistens zu zweit vor Ort sind, kannst du dir aussuchen, mit wem von uns beiden du sprechen möchtest – oder, wenn du eine Begleitung mitbringst, was natürlich überhaupt kein Problem ist, gibt es somit auch mehrere Ansprechpartner:innen vor Ort, sodass niemand mit unbeantworteten Fragen Nachhause gehen muss.
Step 4: Recherche+
Sollten im Zuge des Besichtigungstermins Fragen aufkommen, legen wir uns natürlich gerne ins Zeug und recherchieren weiter. Du profitierst ja schon von unserer sorgfältigen Recherche, die wir für die Inserat- und Exposé-Erstellung durchführen. Aber auch in dieser Phase ist es von Bedeutung, alle relevanten Aspekte zu klären. Zögere bitte nicht, uns alle Fragen zu stellen, die dich wurmen. Gerne vor Ort oder auch danach per E-Mail!
Wir nehmen bei diesem Schritt oft noch einmal Kontakt mit dem / der Verkäufer:in, der Hausverwaltung oder Behörden auf, um näher nachzuforschen und deine Fragen zufriedenstellend beantworten zu können.
Step 5: 2. Besichtigung
Der Wunsch von deiner Seite, die Immobilie oder das Grundstück noch ein zweites Mal zu besichtigen, ist völlig legitim. Das unabhängig davon, ob er nur dazu dient, um Zweifel auszuräumen oder diese zu bestätigen. Es muss für dich einfach passen, sonst kommen wir zu keinem guten Ergebnis für alle Beteiligten. Zögere nicht, einen weiteren Termin mit uns zu vereinbaren, weil du vielleicht beim ersten Dinge übersehen hast, dir manche Details noch näher anschauen willst usw.
Auch beim Zweit- oder manchmal Dritttermin nehmen wir uns gerne Zeit für dich und für deine offenen Fragen. Sollte sich dein Interesse hier konkretisieren, geben wir dir alle Infos zum weiteren möglichen Ablauf.
Step 6: Verhandlungen
Viele Interessentinnen und Interessenten, die nach der (den) Besichtigung(en) zuschlagen möchten, wissen nicht, wie sie vorgehen sollen. Immerhin kauft man nicht oft im Leben eine Immobilie. Wir verstehen, dass du dabei alles möglichst „richtig“ machen willst. Natürlich unterstützen wir dich als zuverlässige Vermittler:innen auch bei diesem Schritt und stellen dir beispielsweise eine Kaufanbot-Vorlage zur Verfügung (inkl. rechtlicher Aufklärung), beraten dich zu verschiedenen Aspekten der Angebotslegung, oder dazu, was du tun kannst, wenn die Finanzierung noch nicht gesichert ist usw.
Bist du dir sicher und hast uns das unterschriebene Kaufanbot übermittelt, so leiten wir es zeitnah an den / die Verkäufer:in weiter und vermitteln in weiterer Folge zwischen dir und der anderen Partei, sodass es zu einem fairen Ergebnis kommt.
Step 7: Kaufvertrag
Den Kaufvertrag selbst dürfen wir als Immobilienmakler-Unternehmen nicht errichten. Darum muss sich ein:e Parteienvertreter:in kümmern. Spätestens für das Beglaubigen der Unterschrift braucht man eine:n Notar:in. Solltest du keine verlässliche Ansprechperson in diesem Feld kennen bzw. auch der / die Verkäufer:in niemanden wissen, empfehlen wir gerne Fachleute weiter.
Darüber hinaus unterstützen wir dich bei offenen Fragen, beim Check des Kaufvertragsentwurfes, vermitteln weiterhin zwischen dir und dem / der Verkäufer:in, sind Ansprechpartner:innen für Fragen der Parteienvertreterin / des Parteienvertreters und tragen so dazu bei, dass die Kaufvertragserrichtung rasch und problemlos erfolgen kann.
Step 8: Übergabe
Wir unterstützen dich und die andere Vertragspartei gerne auch bei der Übergabe. Wir können euch beim Vor-Ort-Termin insofern gut unterstützen, da wir aus Erfahrung wissen, worauf es dabei ankommt. Wir nehmen ein individuell für das Objekt angepasstes Übergabeprotokoll mit und zeichnen darin auf, welche und wie viele Schlüssel übergeben wurden, wir vermerken die aktuellen Zählerstände (zB Wasser, Strom), gehen mit euch Raum für Raum durch usw.
Wurde alles erledigt, unterzeichnen beide Parteien das Protokoll und auch wir setzen unsere Unterschrift als Zeuginnen / Zeugen darunter. Dieser Termin ist der Abschluss unserer Zusammenarbeit. Wurde das Objekt oder Grundstück ordnungsgemäß übergeben, übermitteln wir das Protokoll an den / die zuständige:n Notar:in.
FAQs
Was kostet die Vermittlung?
Das ist vom Objekt bzw. Grundstück abhängig, das du kaufen möchtest. Basis für die Berechnung der Provision ist nämlich der Verkaufspreis (inkl. übernommener Verpflichtungen, Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten und des Verkehrswerts der Einrichtungs- und Ausstattungsobjekte, Waren, Maschinen usw.). In der Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (kurz Immobilienmaklerverordnung) werden die Höchstbeträge der Provisionen festgelegt, die Makler:innen von Kundinnen und Kunden verlangen dürfen.
Was ist die Höhe der gesetzlichen Höchstprovision beim Immobilienkauf?
In der Immobilienmaklerverordnung wird festgelegt, dass bei der Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Liegenschaften (Wohnung, Haus, Grundstück) eine Höchstprovision in Höhe von 4 % des Wertes bei einem Verkaufswert bis zu € 36.336,42 und eine Höchstprovision in Höhe von 3 % des Wertes bei einem Wert von mehr als € 36.336,42 vereinbart werden darf.
Darf die Provision von Käufer:in und Verkäufer:in genommen werden?
Die Höchstprovision darf jeweils von der Kaufs- und von der Verkaufspartei genommen werden. Liegt der Wert unter € 36.336,42, dürfen wir von dir und von dem / der Verkäufer:in jeweils höchstens 4 % des Wertes verlangen. Vermitteln wir den Verkauf eines Objekts / Grundstückes mit einem Verkaufspreis von bspw. € 350.000,-, so dürfen wir von Käufer:in und Verkäufer:in höchstens 3 % Provision nehmen. Dazu kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von je 20 %. Daraus ergeben sich als Höchstprovision für eine Partei maximal 3,6 % Provision (inkl. USt.).
Von beiden Parteien zusammen dürfen wir als Makler:innen also maximal 7,2 % des Verkaufswertes nehmen.
Kann eine Partei die gesamte Provision übernehmen?
Unter bestimmten Umständen ist die Überwälzung der Provision bis zu 100 % auf nur eine der beiden Vertrasgparteien möglich. Ein Beispiel: Der / die Verkäufer:in übernimmt die gesamten 6 % (ohne USt.), der / die Käufer:in bezahlt keine Provision. Das ist aber Vereinbarungssache und generell eher selten der Fall. Wichtig ist, dass insgesamt nie mehr Provision als die 6 % an Höchstprovision genommen werden dürfen (zuzüglich 20 % USt.).
Es gibt Fälle, wo die Überwälzung der gesamten Provision auf eine Partei nicht erlaubt ist: Kaufst du ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung und bist der / die Wohnungssuchende, darf dir nie mehr Provision verrechnet werden, als die 3 % (zuzüglich 20 % Umsatzsteuer).
Wie sieht es bei der Vermietung mit der Höhe der Provision aus?
Die Provision wird bei der Vermietung zu Wohnzwecken aufgrund der Bruttomonatsmiete (= Nettomiete inkl. Betriebskosten exklusive USt.) errechnet. Welche Höchstgrenzen gelten, hängt von der Befristung des Mietvertrags und davon ab, ob das Erstauftraggeberprinzip (auch Bestellerprinzip) wirkt.
Was ist das Erstauftraggeberprinzip?
Das Maklergesetz legt seit 2023 fest, dass von Makler:innen mit Wohnungssuchenden nur mehr eine Provision vereinbart werden darf, wenn diese den Vermittlungsauftrag als 1. Auftraggeber unterschrieben haben (= Suchauftrag). Meistens handelt es sich beim Erstauftraggeber bei der Vermietung um die Vermieter:innen, weshalb jene nun meist provisionspflichtig sind, die Mieter:innen hingegen nicht. Lies dir für Details am besten den Gesetzestext durch.
Was sind die Höchstprovisionen bei der Vermietung zu Wohnzwecken?
Wie oben bereits erwähnt, ist bei der Wohnungsmiete das Bestellerprinzip zu berücksichtigen! Die Immobilienmaklerverordnung nennt Höchstsätze für die Vermittlung der Wohnungsmiete:
- unbefristeter Mietvertrag bzw. befristeter MV mit mehr als 3 Jahren Dauer: Vermieter:in: 3 Bruttomonatsmieten (kurz BMM) | Mieter:in (nur wenn Erstauftraggeber:in): 2 BMM
- befristeter MV bis 3 Jahre: Vermieter:in: 3 BMM | Mieter:in (nur falls Erstauftraggeber:in): 1 BMM
Was gilt für die Vermittlung von Geschäftsraummietverträgen?
Für die Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume gilt das Bestellerprinzip nicht. Hier ist die Höhe der Provision davon abhängig, wie lange der Vertrag befristet wird:
- unbefristeter MV oder befristeter MV mit Dauer von mehr als drei Jahren: Vermieter:in: 3 BMM | Mieter:in: 3 BMM
- befristeter MV auf mind. 2 und max. 3 Jahre: Vermieter:in: 3 BMM | Mieter:in: 2 BMM
- befristeter MV auf maximal 2 Jahre: Vermieter:in: 3 BMM | Mieter:in 1 BMM
Ab wann bin ich provisionspflichtig?
Du bist uns gegenüber provisionspflichtig, sobald du dich mit dem / der Verkäufer:in über das Hauptgeschäft geeinigt hast und wir für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts kausal, adäquat und vertragsgemäß verdienstlich tätig waren.
Ist die Besichtigung kostenlos?
Natürlich! Besichtigungstermine werden kostenlos durchgeführt. Immerhin gehören sie zu den typischen Aktivitäten im Rahmen eines Vermittlungsauftrages.
Seid ihr Doppelmakler:innen?
Der Begriff Doppelmakler:in bedeutet, dass ein:e Makler:in für beide Vertragsparteien vertraglich und verdienstlich tätig ist. In den meisten Fällen sind wir Vermittler:innen zwischen dir und dem / der Verkäufer:in, also als Doppelmakler:innen tätig. Wir nehmen dabei stets eine neutrale Position ein, um schlussendlich zu einem fairen Ergebnis für alle Beteiligten zu gelangen.
Nicht fündig geworden?!
Du hast unser Angebot durchgeschaut, bist aber nicht fündig geworden? Schade!
Das ist aber noch lange kein Grund, um aufzugeben! Wir haben immer wieder Objekte in Vorbereitung. Melde dich gerne bei uns und schick uns deine wichtigsten Suchkriterien über unsere Immobiliensuche-Formular (zB Größe des Grundstücks, Größe des Hauses, Größe der Wohnung, ungefähre Lage…). Wir tragen dich in der Folge in unsere Such-Datenbank ein und melden uns gerne bei dir, sofern etwas Passendes hereinkommt! 🙂