Mehrere aneinandergebaute Häuser als Symbol für die Wohnbauförderung

Wohnbauförderung in der Steiermark: Nützliche Infos

Wie in vielen anderen Bereichen, zum Beispiel beim Flächenwidmungsplan, der Raumordnung, dem Grundverkehr, dem Baugesetz usw., handelt es sich bei der Wohnbauförderung bzw. bei den Gesetzen dazu um einzelne Landesgesetze, die von den Bundesländern eigens geregelt werden. Entsprechend gibt es auch für jedes Bundesland in Österreich ein eigenes Wohnbauförderungsgesetz und unterschiedliche Vorgaben wie das Thema Wohnbauförderung zu managen ist. Wie es bei uns in der Steiermark aussieht, welche Förderungen möglich sind und viele weitere nützliche Infos zum Thema liest du in diesem Blogartikel.

Inhaltsverzeichnis

Wie wird die Wohnbauförderung in der Steiermark geregelt?

Du hast es dir wahrscheinlich schon gedacht – das Gesetz, welches diese Thematik bei uns regelt, ist das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz. Es beschreibt die Förderungsgrundsätze, die Förderungsmittel, welche Förderungen es gibt und was die Voraussetzungen sind, um eine solche gewährt zu bekommen. Außerdem befasst es sich damit, wie der Mietzins bei geförderten Neubauten oder Sanierungen gebildet werden muss, wie man eine Förderung überhaupt beantragen kann usw.

Was ist eine Wohnbauförderung?

Darunter versteht man verschiedene staatliche Fördermaßnahmen, die leistbares Wohnen ermöglichen sollen. Weist ein Projekt bestimmte Kriterien auf (die von Förderung zu Förderung meist unterschiedlich sind), so kann dafür eine Wohnbauförderung beantragt werden. Erhält man eine Zusage, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man gefördert wird. Beispielsweise mittels günstigerem Kredit (Landesdarlehen, auch Förderungsdarlehen), mittels der Übernahme von Bürgschaften, mittels Zins- und Annuitätenzuschüssen oder mittels der Gewährung von Förderungsbeiträgen. Entweder es wird eine dieser Förderungen allein oder mehrere davon gewährt (je nach Art der Förderung).

Grundsätzlich werden nur jene Maßnahmen gefördert, die die Verwendung erneuerbarer Energien und somit eine effiziente Energienutzung aufweisen und die den Bestimmungen der Raumordnung entsprechen. Damit sie förderbar sind, müssen Projekte wirtschaftlich sein, die Finanzierung dafür muss gesichert sein, und die Vergabe der entstandenen Wohnungen muss nachvollziehbar sein (soziale Kriterien sind zu berücksichtigen). Außerdem spricht das Gesetz von Maßnahmen in „normaler Ausstattung“. Damit ist gemeint, dass die Umsetzung möglichst wirtschaftlich ist. Zugleich muss sie den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entsprechen und es müssen wassersparende Armaturen eingebaut werden, ausreichend Anschlüsse für sanitäre Einrichtungen und Haushaltsgeräte vorhanden sein usw.

Welche Voraussetzungen müssen prinzipiell gegeben sein, um eine Förderung zu erhalten?

Grundsätzlich müssen einige Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung gegeben sein. Zu diesen gehören unter anderen:

  • Das Grundstück muss eine Bauplatzeignung aufweisen.
  • In der Nähe müssen sich öffentliche sowie private Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen befinden.
  • Städtebauliche und baukünstlerische Qualitäten sollen einbezogen werden.
  • Die Abwasserbeseitigung muss geregelt sein (Anschluss an den öffentlichen Kanal oder eigene Abwasserreinigungsanlage).
  • Eine Energieversorgung muss vorhanden sein und dem Entwicklungsprogramm der geltenden Fassung entsprechen.
  • Es muss, soweit wirtschaftlich, auf baulichen Schallschutz geachtet werden (ungestörtes Wohnen muss möglich sein; siehe Immissionen). Außerdem muss der Wärmeschutz des gesamten Gebäudes gegeben sein.
  • Die Raumheizung muss über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage erfolgen.
  • Es muss auf die Bedürfnisse behinderter sowie alter Menschen geachtet werden (Stichwort: barrierefreies Bauen, stufenlose Erreichbarkeit von Eingangsbereichen und Erdgeschoß sowie von vorhandenen Aufzügen).
  • Bei Mehrparteienhäusern: Für die Beteiligung der Wohnungsbewerber (also jener Personen, die die Wohnungen nach Fertigstellung erwerben) muss zumindest in Form von regelmäßigem Informationsaustausch gesorgt werden (die Bildung von einer Interessentengemeinschaft / eines Bauausschusses ist in vielen Fällen vor Förderungszusicherung nachzuweisen).

Welche Arten von Wohnbauförderungen gibt es in der Steiermark?

Wir zählen hier die verschiedenen Förderungsarten auf. Für den aktuellen Stand bzw. Details und Vergabekriterien zu den unterschiedlichen Wohnbauförderungen rufe bitte das Gesetz bzw. die Website zum Thema Förderungen der Steiermärkischen Landesregierung auf. Dort findest du die aktuellsten Updates und Infos zu allen Wohnbauförderungen in der Steiermark.

Wohnbauförderungen in der Steiermark:

  • Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie von Wohnheimen
  • Förderung des Ersterwerbs von Eigentumswohnungen
  • Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden
  • Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen
  • Förderungen von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung

Dürfen geförderte Wohnungen verkauft werden?

Bezüglich der Übertragung einer Wohnung in das Eigentum einer anderen Person (Wohnungseigentum) besagt das Gesetz, dass geförderte Wohnungen an folgende Personen übertragen werden können:

  • An „begünstigte Personen“, die österreichische Staatsbürger (oder jenen gleichgestellt) sind. Begünstigte Personen sind volljährig. Ihr jährliches Einkommen übersteigt gewisse Grenzen nicht (zB jährliches Einkommen unter € 40.880,- pro Person, + 50 % für eine zweite Person im gemeinsamen Haushalt + für jede weitere Person € 5.400,-). Außerdem verpflichten sie sich dazu, die geförderte Wohnung für ein dringendes Wohnbedürfnis regelmäßig zu verwenden (sprich: den Hauptwohnsitz anmelden) und ihre Rechte an einer anderen (davor) regelmäßig genutzten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landes möglich. So etwa, wenn die Person die andere Wohnung aus beruflichen Gründen benötigt, oder ein Verwandter in gerader Linie die Wohnung zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses benötigt.
  • An Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen (entsprechend dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz), um die Wohnungen an begünstigte Personen zu vermieten.

Dürfen geförderte Wohnungen vermietet werden?

Es gibt einige gesetzliche Mietvoraussetzungen bei geförderten Wohnungen:

Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (siehe oben) vermietet werden! Gehört die geförderte Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder einer Gemeinde, so darf diese die Wohnung auch an natürliche Personen und juristische Personen vermieten. Dies jedoch nur, sofern diese an ihre Dienstnehmer:innen weitervermieten (Dienstwohnung) und die Mieter:innen ebenfalls begünstigte Personen sind. Außerdem darf die Gemeinde an Gebietskörperschaften, Sozialhilfeverbände usw. vermieten. Hier gilt die Weitergabe bloß an Dienstnehmer:innen nicht, sonst könnten beispielsweise keine Wohnungen in Wohnheimen an bedürftige Personen vermietet werden. Gemeinnützige Einrichtungen, die behinderte Menschen betreuen, dürfen geförderte Wohnungen an Menschen mit Behinderungen vermieten.

Kann eine geförderte Wohnung nachweislich seit über 6 Monaten nicht an eine der oben genannten Personen vermietet werden, kann von den oben genannten Voraussetzungen abgesehen werden. Hierfür braucht es jedoch einer Zustimmung des Landes. Wird danach wieder weitervermietet (Mieterwechsel), muss auf die obigen Voraussetzungen wieder Rücksicht genommen werden.

Sowohl beim Verkauf als auch bei der Vermietung einer geförderten Wohnung muss die / der zukünftige Bewohner:in die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedarfs regelmäßig nutzen.

Was ist, wenn man selbst nicht in der geförderten Wohnung leben kann?

Handelt es sich um eine sogenannte „gerechtfertigte Abwesenheit“ der Person (zB wegen Krankheit, um eine Kur zu machen, aus beruflichen oder familiären Gründen usw.) für einen vorübergehenden Zeitraum, so ist die / der Wohnungseigentümer:in dazu berechtigt, die Wohnung für diesen Zeitraum, in dem sie / er die Wohnung nicht selbst bewohnen kann, kostendeckend zu vermieten. Auch hier braucht man vorab eine Bewilligung durch das Land.

Fazit

In der Steiermark gibt es eine Vielzahl an Wohnbauförderungen, die vom Land unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Um herauszufinden, wie diese Voraussetzungen genau aussehen bzw. wer die verschiedenen Förderungen erhalten kann, empfehlen wir dir, einen Blick auf die Website der Fachabteilung Energie und Wohnbau des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu werfen. Hier siehst du genau, was es aktuell an Förderungsmöglichkeiten gibt (zB Ökoförderungen, Revitalisierung, Wohnungsneubau, Wohnhaussanierung) und was du pro Förderungsart beantragen bzw. nachweisen musst, um die jeweilige Förderung zu erhalten. Außerdem siehst du dort, wie der vorgesehene Ablauf je Wohnbauförderung ist und in welcher Form diese erfolgt (zB Landesdarlehen, nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge).

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