Im Immobilienbereich kommt es immer wieder vor, dass mehrere Makler:innen gemeinsam tätig sind oder dass Vertragsabschlüsse durch die Arbeit von mehreren Maklerinnen / Maklern zustande kommen. Für diese Fälle gibt es genaue Regelungen, vor allem was die Provisionsaufteilung angeht, damit Streitigkeiten zwischen den Berufskolleginnen / Berufskollegen vorgebeugt werden kann. Hier liest du mehr zum sogenannten A-Meta-Geschäft.
Was ist ein a-meta-Geschäft?
Wird ein sogenanntes a-meta-Geschäft (auch Meta-Vereinbarung) abgeschlossen, so wird bei Gemeinschaftsgeschäften die Gesamtprovision zu gleichen Teilen auf die beteiligten Makler:innen aufgeteilt. Gibt es keine solche Vereinbarung, erhält jede:r Makler:in die Provision von ihrer Auftraggeberin / seinem Auftraggeber.
Was ist ein Gemeinschaftsgeschäft?
Manchmal werden mehrere Makler:innen mit der Vermittlung eines Rechtsgeschäfts betraut. Ein Beispiel hierfür wäre, dass ein:e Auftraggeber:in mehrere Makler:innen mit der Vermittlung beauftragt (schlichter Maklervertrag). Ein weiteres wäre, wenn sowohl die / der Verkäufer:in als auch die / der Käufer:in jeweils eine eigene Maklerin / einen eigenen Makler beauftragt haben und diese für ihren jeweiligen Kunden tätig werden. Manchmal bedienen sich Makler:innen auch einer Untermaklerin / eines Untermaklers, auch dann kommt es zu einem Gemeinschaftsgeschäft, etwa wenn ein:e Makler:in eine Immobilie vermitteln soll, die nicht in ihrem / seinem Wirkungsbereich liegt und sich diese:r deshalb an eine:n Makler:in vor Ort wendet.
Wenn zwei oder mehrere Makler:innen tätig sind und die Provisionsvoraussetzungen bei allen bestehen, ist die Provision von den Auftraggeber:innen trotzdem nur einmal zu bezahlen. Als provisionsberechtigt wird jene:r Makler:in bezeichnet, die / der für den Vermittlungserfolg am meisten verdienstlich tätig war. Kann die überwiegende Tätigkeit einer Maklerin / eines Maklers nicht festgestellt werden, kann die Provision auch zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Im Zweifelfall muss das Gericht entscheiden, wer welchen Anspruch hat (Einzelfallentscheidungen).
Ein Gemeinschaftsgeschäft ist also die Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Makler:innen, dass sie einen Vermittlungsfall gemeinsam bearbeiten. Die Aufteilung der Provision ist schriftlich zu vereinbaren.