Alleinerbe (auch „Universalerbe“) heißt, dass eine einzige Person das gesamte Vermögen des Erblassers erhält, also in sämtliche Rechte und Pflichten der / des Verstorbenen eintritt. Davon abzugrenzen ist die Erbinnen- / Erbengemeinschaft, bei der mehrere Personen erbberechtigt sind. Die Erbinnen / Erben untereinander sind in diesem Fall keine Alleinerbinnen / Alleinerben, sondern Miterbinnen / Miterben.
Was bedeutet Alleinerbe?
Alleinerbe bedeutet, dass eine Person das gesamte Vermächtnis einer verstorbenen Person erbt. Dazu gehören die Vermögenswerte wie auch die Verbindlichkeiten der / des Verstorbenen. Im Gegensatz zur Erbinnen- / Erbengemeinschaft ist also nur eine Person Erbin / Erbe. Ob das Erbe mehrere oder nur eine Person betrifft, wird im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens von einer / einem meist vom Bezirksgericht beauftragten Notar:in (auch Gerichtskommissär:in) festgestellt.
Muss ein:e Universalerbin / Universalerbe das Erbe annehmen?
Wenn man Anspruch auf ein Erbe hat, eben beispielsweise als alleinige:r Erbin / Erbe, heißt das nicht automatisch, dass man dazu verpflichtet wäre, dieses anzunehmen. Man kann das Erbe auch ausschlagen, was wie die meisten Erbangelegenheiten im ABGB gesetzlich geregelt wird. Sowohl für die Annahme des Erbes als auch für das Ausschlagen eines Erbes benötigt es eine ausdrückliche Erklärung. Im Falle der Annahme spricht man von der
Wenn man Anspruch auf ein Erbe hat, eben beispielsweise als alleinige:r Erbin / Erbe, heißt das nicht automatisch, dass man dazu verpflichtet wäre, dieses anzunehmen. Man kann das Erbe auch ausschlagen, was wie die meisten Erbangelegenheiten im ABGB gesetzlich geregelt wird. Sowohl für die Annahme des Erbes als auch für das Ausschlagen eines Erbes benötigt es eine ausdrückliche Erklärung. Im Falle der Annahme spricht man von der Erbantrittserklärung, deren Folge die Einantwortung ist, im Falle der Ablehnung des Erbes spricht man von einer Erbausschlagung. Sie kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Erbantritt wird in diesem Fall beim Nachlassgericht abgelehnt.
Häufige Gründe für die Nicht-Annahme eines Erbes sind:
- Der Nachlass ist überschuldet: Die Verbindlichkeiten der / des Verstorbenen sind höher als deren / dessen Vermögen, die Erbin / der Erbe würde also Schulden übernehmen – da die Schulden auch an die festgelegten Erbenden übergehen. Die Erbenden müssen diese Schulden in der Regel auch in vollem Umfang begleichen, was natürlich alles andere als spaßig ist.
- Persönliche Gründe: Diese können vielfältiger Natur sein. Manchmal werden Erbanteile zugunsten von anderen Personen ausgeschlagen. Manchmal möchten Personen grundsätzlich nichts oder nicht von der verstorbenen Person erben, weil zu Lebzeiten gestritten wurde oder schon länger kein Kontakt mehr zueinander bestand. Auch, wenn kein Geld, sondern nur Gegenstände vererbt werden, ist es denkbar, dass das Erbe ausgeschlagen wird.
- Aufgrund von möglichen Folgekosten.
Ein Erbe kann darüber hinaus auch nur bedingt angenommen werden.