Zwei Holzfiguren stellvertretend für den Begriff Begünstigte Person

Begünstigte Person

Bei einer sogenannten begünstigten Person handelt es sich um einen bestimmten, vom Gesetz definierten Personenkreis, der im Rahmen der Erhebung der Grunderwerbsteuer weniger Steuer bezahlen muss, weil bei der Berechnung anstatt der normalerweise fälligen 3,5 % GRESt ein spezieller, begünstigter Stufentarif herangezogen wird. Eine begünstigte Person profitiert also dem Begriff entsprechend von begünstigenden Bedingungen bei der Berechnung der Steuer. Sie zahlt somit für den Erwerb eines Grundstückes auch weniger.

Wer gehört zu den begünstigten Personen?

Zum begünstigten Personenkreis werden Personen gezählt, die in folgendem Verwandtschafts-/Naheverhältnis zum Übergeber der Immobilie stehen:

  • Ehegattinnen / Ehegatten
  • Eingetragene Partner:innen
  • Lebensgefährtinnen / Lebensgefährten (sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben / gelebt haben)
  • Eltern
  • Verschwägerte in gerade Linie (zB Schwiegerkinder, Schwiegereltern)
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Kinder, Stiefkinder, Wahlkinder, Enkelkinder

In welchem Bereich ist die begünstigte Person noch relevant?

Neben der Grunderwerbsteuer gibt es in der Immobilienwelt einen weiteren Bereich, in dem der Begriff als Eingrenzung eines bestimmten Personenkreises eine Rolle spielt: Bei der Wohnbauförderung. So spricht auch das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz (Stmk. WFG) von der begünstigten Person. Es grenzt sie jedoch anders ein, nämlich wie folgt:

  • Volljährigkeit,
  • das jährliche Einkommen übersteigt € 40.800,- (aktuell – Achtung, die Beträge können sich ändern und solltest du recherchieren, falls du mehr zu dem Thema wissen möchtest) nicht (Erhöhung für eine zweite, nahestehende Person im Haushalt um 50 % sowie für jede weitere nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt um € 5.400,-),
  • die Person verpflichtet sich, nur die geförderte Wohnung (= Wohnung, für die die Wohnbauförderung in Anspruch genommen wird) als Hauptwohnsitz („regelmäßig zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses“) zu verwenden und
  • eine vorher mit Hauptwohnsitz bewohnte Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Einzug in die geförderte Wohnung aufzugeben.

Mit Zustimmung des Landes Steiermark sind Ausnahmen zulässig, in denen man den alten Wohnsitz weiterverwenden darf. So etwa, wenn man die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst oder für Verwandte in gerade Linie benötigt.

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