Doppelmaklerin bzw. Doppelmakler, hä? Hast du noch nie gehört? Woran denkst du dabei? An uns Immonizer, weil wir immer im Doppelpack unterwegs sind? Nein, das ist damit nicht gemeint. Was ein:e Doppelmakler:in ist, wird gesetzlich genau definiert. Für das Gewerbe des Immobilienmaklers sind bestimmte Regelungen in Bezug auf das Doppelmakeln vorgesehen. Welche das sind, erklären wir dir in diesem Artikel unseres Immobilienlexikons.
Was ist ein:e Doppelmaklerin?
Bei der Immobilienmaklerin / Beim Immobilienmakler ist die Doppelmaklerei in Österreich grundsätzlich Regelfall. Sprich: Ein:e Makler:in ist für beide Vertragsparteien, also für beide Auftraggeber:innen tätig. Aus diesem Grund schließt ein:e Doppelmakler:in auch einen Maklervertrag sowohl mit dem / der Abgeber:in als auch mit der Interessentin / dem Interessenten ab. Ein:e Doppelmakler:in hat sich darum zu bemühen, die Interessen beider Parteien gleichermaßen zu wahren, also einen Interessenausgleich zu schaffen. Das heißt, ein:e fachlich kompetente:r und seriöse:r Makler:in wird sich darum bemühen, eine möglichst neutrale Position einzunehmen und für beide Vertragsparteien eine faire Verhandlungsbasis zu schaffen und verdienstlich tätig zu sein.
Das Gegenteil von der Doppelmaklerei ist die Einzelmaklerin / der Einzelmakler. Wie der Begriff schon sagt, ist man hier als Immobilinenmakler nur für eine Vertragspartei bzw. für eine:n Auftrageber:in tätig.
Wie sieht es bezüglich Aufklärungspflicht in Bezug auf die Tätigkeit als Doppelmakler:in aus?
Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, also ist einer der beiden Auftraggeber:innen Konsument:in, so muss ein:e Immobilienmakler:in auf die Doppelmakler:innen-Tätigkeit noch vor dem Vertragsabschluss schriftlich hinweisen.
Ist ein:e Immobilienmakler:in nur für eine Partei des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes (Beispiele: Verkauf einer Immobilie, Vermietung einer Wohnung) tätig, so geht damit eine besondere Aufklärungspflicht einher und die / der Makler:in hat diesen Umstand der / dem Dritten mitzuteilen.