Was genau stellst du dir unter einem Energieausweis vor? Hast du überhaupt schon einmal davon gehört? Und wusstest du, dass die Vorlage eines aktuell gültigen Energieausweises bei gewissen Immobilientransaktionen verpflichtend ist? Welche Kennzahlen du im Energieausweis findest, wer einen solchen erstellen darf und wofür du ihn genau benötigst, erfährst du in unserem Immo-Glossar von A bis Z.
Was ist ein Energieausweis?
Ein Energieausweis gibt Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Er enthält also Kennzahlen bzw. Informationen zu den Energiekosten, die für die Bewohnung des Hauses bzw. der sich darin befindlichen Wohnungen anfallen. Vereinfacht gesagt siehst du darin, in welchem energetischen Zustand sich das Gebäude befindet und wie hoch die Energiemenge ist, die für die Heizung, die Warmwasseraufbereitung und den Betrieb der Haustechnik des Gebäudes von Nöten ist. Es gibt in Österreich eine eigene ÖNORM für den Energieausweis: Die ÖNORM H 5055 – Energieausweis für Gebäude.
Ein Energieausweis kann für das gesamte Gebäude oder für einzelne Nutzungsobjekte erstellt werden. Die Kosten für die Erstellung des Ausweises trägt immer die / der Eigentümer:in.
Was sind die Ziele eines EA?
Die wichtigsten Ziele des Energieausweises sind:
- die Senkung des Energieverbrauches
- das Erreichen von energieeffizienteren Renovierungen und Neubauten
- die Forcierung der Verwendung von erneuerbaren Energiequellen usw.
Welche Kennzahlen befinden sich im Energieausweis?
Am Deckblatt eines Energieausweises befindet sich meist die Kategorisierung der 4 wichtigsten Kennzahlen des Ausweises mittels Energieklassen zwischen A++ (Passivhaus) bis G (meist alte, unsanierte Objekte). Diese vier Kennzahlen sind:
- Der Heizwärmebedarf (kurz HWB): Er sagt aus, wie viele kWh pro m² durchschnittlich nötig sind, um eine Raumtemperatur von 20 Graz zu erreichen. Hierbei wird die Gebäudehülle bewertet. Die Höhe des tatsächlichen Endenergieverbrauches ergibt sich aus dem fGEE (siehe nächster Aufzählungspunkt).
- Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE): Er befasst sich mit dem Verhältnis zwischen der Effizienz des gesamten Gebäudes zu einem Referenzobjekt am selben Standort. Liegt der fGEE unter 1, so bedeutet das, dass das Gebäude wie auch die Haustechnik effizienter ist als das Referenzobjekt. Entsprechend wirken sich Photovoltaikanlagen und effiziente Heizungen positiv auf den Gesamtenergieeffizienz-Faktor aus.
- Der Primärenergiebedarf (PEB): Bei diesem Wert handelt es sich um die Energiemenge, die für die Deckung des Endenergiebedarfs nötig ist.
- Die Kohlenmonoxidemissionen (CO2).
Die beiden wichtigsten Werte sind der HWB und der fGEE!
Wer darf einen EA erstellen?
Es gibt bestimmte Berufsgruppen, die zur Erstellung eines Energieausweises berechtigt sind. Dazu gehören unter anderen:
- Baumeister:innen
- Elektrotechniker:innen
- Heizungstechniker:innen
- Klimatechniker:innen
- Ingenieurbüros für Bauphysik Elektrotechnik, Gebäudetechnik
- Innenarchitekt:innen
- Rauchfangkehrer:innen
- Ziviltechniker:innen für Bauingenieurwesen, technische Physik, Gebäudetechnik, Maschinenbau usw.
- Ausweisersteller:innen haften gegenüber Bestandnehmer:innen und Käufer:innen für die Richtigkeit des Energieausweises.
Wann muss man einen gültigen Energieausweis vorlegen?
In Österreich wurde bereits im Jahr 2006 das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (kurz EAVG) beschlossen. Die aktuellste Fassung des Gesetzes ist jene aus dem Jahr 2012 (EAVG 2012). Dort wird festgelegt, dass ein/e Verkäufer:in bzw. Bestandgeber:in (Vermieter:in, Verpächter:in) dazu verpflichtet ist, beim Verkauf bzw. bei der Vermietung oder Verpachtung die / den Käufer:in bzw. der / dem Bestandnehmer:in einen Energieausweis vorzulegen. Die Vorlage hat sowohl beim Verkauf als auch bei der Vermietung rechtzeitig vor der Abgabe der Vertragserklärung der Käuferin / des Käufers bzw. der Mieterin / des Mieters (sprich: Kaufanbot oder Mietanbot legen) zu erfolgen. Der Energieausweis darf dabei höchstens zehn Jahre alt sein, danach ist er nicht mehr gültig. Der Energieausweis bzw. eine vollständige Kopie von diesem muss außerdem binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss an den Käufer bzw. Mieter ausgehändigt werden.
Ist die Angabe von Energieausweis-Daten bei Immobilien-Inseraten verpflichtend?
In Inseraten, die der Bewerbung eines Immobilienverkaufs oder eines Bestandverhältnisses dienen, müssen bestimmte Kennzahlen aus dem Energieausweis veröffentlicht werden. Konkret wird im Gesetz ausgeführt, dass sowohl bei Anzeigen in gedruckten (zB Inserat in einer Zeitung) als auch in elektronischen Medien (Inserat auf einer Internet-Plattform) einer Immobilie, die zum Kauf oder zur Inbestandnahme angeboten wird, der Heizwärmebedarf sowie der Gesamtenenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes bzw. des Nutzungsobjektes, das beworben wird, angegeben werden müssen.
Gibt es Ausnahmen von der Vorlagepflicht?
Ja, die gibt es. Laut Energieausweis-Vorlage-Gesetz muss bei folgenden Gebäuden bzw. in folgenden Fällen kein Energieausweis vorgelegt bzw. ausgehändigt werden:
- freistehende Gebäude, die kleiner als 50 m² sind,
- Wohngebäude, die nur während eines begrenzten Zeitraums im Jahr genutzt werden (eingeschränkte Nutzungszeit),
- Gebäude, die der Ausübung von religiösen Zwecken dienen (zB Kirchen),
- Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
- Gebäude, die nur eine kurze, geplante Nutzungsdauer von maximal 2 Jahren haben (zB provisorisch errichtete Gebäude),
- landwirtschaftliche Nutzgebäude, Werkstätten und Industrieanlagen, die durch die im Gebäude entstehende Abwärme beheizt werden können,
- sowie im Falle eines Verkaufs Gebäude, die abbruchreif sind, weil deren Erhaltungszustand entsprechend schlecht ist und diese in den bewerbenden Inseraten auch als abbruchreif bezeichnet werden + wo aus dem Kaufvertrag herausgeht, dass der Käufer das Gebäude binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluss abbrechen wird.
Was sind die Folgen, wenn man keinen gültigen Energieausweis vorlegt?
Auch das wird im Energieausweis-Vorlage-Gesetz geregelt: Legt ein:e Verkäufer:in / Vermieter:in spätestens bis zur Abgabe der Vertragserklärung keinen gültigen Energieausweis vor, gilt eine dem Alter und der Gebäudeart entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Wird der anderen Vertragspartei nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgegeben, kann er auf sein Recht der Aushändigung gerichtlich bestehen oder selbst einen Energieausweis erstellen lassen. Der / die Verkäufer:in muss dann für die entstandenen Kosten aufkommen.
Was können die Folgen sein, wenn man in Inseraten nicht die nötigen Kennzahlen veröffentlicht?
Wird diese Auskunftspflicht verletzt, so kann Verkäufer:innen, Bestandgeber:innen als auch Immobilienmakler:innen wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu € 1.450,- drohen. Immobilienmakler:innen werden nicht bestraft, sofern sie ihren Auftraggeber:innen die Informationspflicht nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz erklärt haben und von jenen trotz Aufforderung keinen gültigen Energieausweis vorgelegt bekommen haben.