Blick zwischen zwei Häusern nach oben zum Himmel (steht für die Grundsteuer)

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird häufig mit der Grunderwerbsteuer verwechselt. Während letztere beim Erwerb eines Grundstückes fällig wird, handelt es sich bei der Grundsteuer um eine Realsteuer, die Grundstückseigentümer:innen regelmäßig an die ortsansässige Gemeinde bezahlen müssen.

Geregelt werden die Bestimmungen der Grundsteuer im Grundsteuergesetz sowie in einigen Landesgesetzen.

Wofür fällt die Grundsteuer an?

Für sämtlichen inländischen Grundbesitz – das heißt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, für Betriebsgrundstücke sowie für Grundvermögen (= Einfamilienhaus, Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstig bebaute Grundstücke).

Bei der Berechnung der Grundsteuer werden persönliche Merkmale des Steuerpflichtigen (wie Familienstand, Staatsbürgerschaft, Alter usw.) nicht berücksichtigt, weshalb es sich um eine sogenannte Realsteuer handelt.

Steuerpflichtig sind die jeweiligen Grundstückseigentümer:innen der Grundstücke, welche auch den Einheitswert vom Finanzamt erhalten. Bei Baurechten sind die Steuerschuldner:innen die Bauberechtigten, bei Miteigentum sind alle Miteigentümer:innen zusammen Schuldner:innen.

Wer erhält sie?

Die Zuflüsse aus der Steuer kommen den Gemeinden zu. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Gemeinden.

Aus örtlicher Sicht ist immer die Gemeinde zuständig, in deren Gemeindegebiet sich das jeweilige Grundstück befindet. Befindet sich ein Grundstück auf den Gebieten von zwei Gemeinden, so hebt jede Gemeinde die Grundsteuer für den Teil des Grundstückes ein, der sich auf ihrem Gebiet befindet.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die Festlegung der Höhe der Grundsteuer pro Grundstück erfolgt in zwei Schritten:

  1. Zuerst legen die Finanzämter (der Bund) die Einheitswerte der Grundstücke fest. Außerdem errechnen sie den Grundsteuermessbetrag, indem auf den Einheitswert die Grundsteuermesszahl angewendet wird. Diese ist von der Art des Grundbesitzes abhängig.
  2. Im zweiten Schritt legt die Gemeinde den Hebesatz fest, der 500 % nicht übersteigen darf. In der Praxis wird dieser meist voll ausgeschöpft. Der vom Finanzamt festgelegte Grundsteuermessbetrag wird nun mit dem Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die Höhe der fälligen Grundsteuer.

Wie wird die Grundsteuer eingehoben / bezahlt?

Wird ein Jahresbetrag von bis zu € 75,- erreicht, so muss dieser bis 15.05. entrichtet werden. Ist die Grundsteuer höher als € 75,- pro Jahr, so wird die Gesamtjahressteuer je zu einem Viertel am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November fällig.

Gibt es Steuerbefreiungen?

Die meisten Befreiungen werden auf Bundesebene von den Finanzämtern entschieden. Die Gemeinden haben sich daran zu halten. Hier sind einige davon:

  • Grundbesitz der ÖBB für Betriebs-/Verwaltungszwecke
  • Grundbesitz des Roten Kreuzes, der (freiwilligen) Feuerwehr, von Krankenanstalten
  • Grundbesitz von Sportvereinen, Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Grundbesitz von Körperschaften öffentlichen Rechtes (Kindergärten, Schulen, Heime usw.)
  • Grundbesitz, der dem öffentlichen Verkehr dient
  • fließende und stehende Gewässer
  • Bestattungsplätze
  • Botschaften anderer Staaten usw.

Daneben gibt es auch noch einige landesgesetzliche Befreiungen, die bundesweit nicht einheitlich geregelt und somit unterschiedlich sind. Am häufigsten betreffen diese den geförderten Wohnbau, wobei es sich meist um zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiungen handelt. Bei landesgesetzlichen Befreiungen ist nur der anteilige Gebäudewert von der Grundsteuer befreit; bei bundesgesetzlichen Befreiungen sowohl Gebäudewert als auch Grund und Boden.

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