Ein gelbes Vogelhäuschen stellvertretend für die Herstellerbefreiung bei der Immobilienertragsteuer

Herstellerbefreiung

Verkaufst du ein Haus, welches du selbst hergestellt hast – sprich du hattest bei der Errichtung des Hauses das finanzielle Baurisiko – kannst du unter Umständen von der Befreiung von der Immobilienertragsteuer profitieren, die allgemein auch als Herstellerbefreiung bekannt ist.

Auf welche Bereiche des Grundstückes bezieht sich die Herstellerbefreiung?

Im Gegensatz zur Hauptwohnsitzbefreiung, bei welcher auch bis zu 1.000 m² vom Grundstück steuerbefreit sind, bezieht sich die Herstellerbefreiung ausschließlich auf den Anteil für das Gebäude und nicht auf Grund und Boden. Der Anteil für Grund und Boden ist bei dieser Ausnahme von der ImmoESt somit steuerpflichtig.

Was bedeutet „selbst hergestelltes Gebäude“?

Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt dann vor, wenn die oder der Steuerpflichtige dieses grundsätzlich neu errichtet hat und das Risiko hinsichtlich der Errichtung trug (generell und finanziell). Darunter fällt ein Hausbau, jedoch keine Renovierung oder eine bloße Fertigstellung eines bereits bestehenden Gebäudes.

Natürlich muss die bzw. der Steuerpflichtige das Haus nicht tatsächlich mit eigenen Händen errichtet haben, sondern kann auch einen (Bau)Unternehmer damit beauftragt haben (das Risiko für allfällige Kostenüberschreitungen hat jedoch der Eigentümer getragen).

Ist die Herstellerbefreiung vererbbar?

Nein, da sie sich auf den / die Steuerpflichtigen selbst als Bauherr bezieht und nicht auf einen die Bauherrentätigkeit eines Rechtsvorgängers. Erbst du zum Beispiel ein Haus eines Angehörigen und dieser hat das Haus zu Lebzeiten selbst hergestellt, bedeutet das für dich, dass du steuerpflichtig bist!

Gibt es eine Ausnahme von der Steuerbefreiung?

Ja, wie so oft im Gesetzesdschungel gibt es tatsächlich eine Ausnahme von der Ausnahme: Hat man das veräußerte Haus zwar selbst errichtet, es aber in den letzten Jahren für die Erzielung von Einkünften genutzt (Vermietung), wirkt die Steuerbefreiung nicht. Wurde das Haus nur teilweise vermietet (beispielsweise eine Wohnung in einem Zweiparteienhaus), so wirkt die Befreiung nur beim nicht vermieteten Teil des Hauses.

Was passiert, wenn die Hersteller- und Hauptwohnsitzbefreiung zutreffen?

In diesem Fall hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang. Dies ist günstiger, da sie sich zusätzlich zum Gebäude auch auf den Grund und Boden (bis zu 1.000 m²) bezieht.

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