Mit dem Begriff Immissionen sind aus umweltrechtlicher Sicht Einwirkungen von Emissionen auf die Umwelt gemeint: Also das Einwirken von Gefahrstoffen, Schmutz, Strahlung, Lärm und anderer Störfaktoren auf die natürliche Umwelt und auf den Menschen und seinen Lebensraum.
Was ist eine Immission?
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (IG-L) in Österreich, welches auf den dauerhaften Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzenstand, deren Lebensräume und Wechselbeziehungen sowie von Kultur- und Sachgütern vor schädlichen Luftschadstoffen abzielt, beschäftigt sich hauptsächlich mit Schadstoffen, die in die freie Atmosphäre abgegeben werden und folglich auf Mensch, Tier, Umwelt usw. einwirken.
Allgemein handelt es sich aber auch bei Lärm, Strahlung, Gerüchen, Licht, Wärme, Erschütterungen usw. um Immissionen. Um schädliche Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen usw. zu verhindern, werden verschiedene Immissionsgrenzwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen.
Wie sieht es mit Immissionen im Nachbarrecht aus?
Im ABGB wird im Zusammenhang mit dem Eigentumsrecht darauf verwiesen, dass ein Eigentümer eines Grundstückes vom Nachbar(grundstück) ausgehende Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung (= Immissionen) usw. untersagen kann, wenn sie das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Was ortsüblich und was eine das gewöhnliche Maß überschreitende Beeinträchtigung ist, muss oftmals vom OGH entschieden werden. Grundsätzlich wird als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers herangezogen. Was in bestimmten Gebieten ortsüblich ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, die im Flächenwidmungsplan nicht ersichtlich sind. Hier kommt es vielmehr auf den Charakter des betreffenden Gebietes an.
Innerhalb des Nachbarrechts wird zwischen positiven und negativen Immissionen unterschieden:
- Positive Immissionen: Beeinträchtigungen durch Abgase, Staub, Lärm, Abwasser, Rauch usw. (zuführende Einwirkungen auf das Grundstück)
- Negative Immissionen: Entziehen dem Grundstücksbesitzer / Bewohner etwas. Beispiele: Lichteinfall (zB übermäßiger Schattenwurf), Grundwasser, Aussicht, Störfeld für den Empfang von Funkwellen usw.
Viele nachbarliche Streitigkeiten drehen sich um den Wuchs von Hecken, Sträuchern, Bäumen usw. an der Grundstücksgrenze oder in der Nähe der Grundstücksgrenzen, wenn diese sicht- oder lichtbehindernde Auswirkungen haben.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man bei wesentlichen Beeinträchtigungen?
Grundsätzlich muss der Geschädigte beweisen, dass die Immissionen auf sein Eigentum (zB Grundstück) einwirken. Bei Verschulden des Nachbars hat der Geschädigte die Möglichkeit, auf die Wiederherstellung des vorigen Zustandes und auf die Unterlassung weiterer Störungen zu klagen.
Geht die Immission jedoch von einer Bergwerksanlage oder einer behördlich genehmigten Anlage aus, kann weder auf Wiederherstellung noch auf Unterlassung bestanden werden. Emissionen von solchen Anlagen können nicht abgewehrt werden. Allerdings hat der Geschädigte in so einem Fall den Anspruch auf einen Ausgleich. Derartige Emissionen müssen also geduldet werden, allerdings erhält man durch den Ausgleichsanspruch eine Art Schadenersatz für die Erduldung.
Immissionen, die Beeinträchtigungen der Gesundheit verursachen, sind jedenfalls unzulässig!