Bauland wird aufgrund der Festlegungen der steiermärkischen Gesetzgebung in verschiedene Baulandgebiete eingeteilt. Hier sind auch eigene Gebiete für die Industrie vorgesehen. Was es mit dem Industriegebiet auf sich hat, erklären wir dir hier.
Was ist ein Industriegebiet?
Neben dem Allgemeinen Wohngebiet, dem Reinen Wohngebiet, dem Kerngebiet, dem Gewerbegebiet usw. gibt es noch viele weitere Baulandgebiete, die das Gesetz festlegt bzw. die im Flächenwidmungsplan ersichtlich sind. Eine weitere Art von Bauland ist das Industriegebiet, das sich sogar in zwei Unterarten aufgliedert: Das Industriegebiet 1 und das Industriegebiet 2. Wie sich die beiden Gebiete voneinander unterscheiden und was sie generell ausmacht, liest du in diesem Glossarartikel.
Wie wird ein industriell genutztes Gebiet im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht?
Das Industriegebiet 1 wird im Flächenwidmungsplan durch die farbliche Hinterlegung mit einem mittelviolett gekennzeichnet. Außerdem findest du dort die Aufschrift I1 und die zulässige Bebauungsdichte. Das Industriegebiet 2 wird dunkelviolett hinterlegt und mit der Aufschrift I2 ausgewiesen.
Ein Beispiel für ein Industriegebiet 2 (I2) haben wir in der Steiermark nicht gefunden. Falls dir eines bekannt sein sollte, melde dich gerne bei uns!
Was versteht man unter dem Industriegebiet 1 und was ist dort möglich?
Im „I1″ dürfen industrielle Anlagen betrieben werden, von denen keine für die Nachbarschaft und sich in der Nähe befindlichen Baugebiete unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgehen.
Sofern diese eine bauliche Einheit mit dem Betriebsgebäude bilden und diese für die Aufrechterhaltung des Betriebes von Nöten sind, können in Industriegebieten 1 auch erforderliche Wohnungen, betriebliche Schulungseinrichtungen, Verwaltungsgebäude, Forschungseinrichtungen wie Technologiezentren und Geschäftsgebäude errichtet werden.
Was versteht man unter dem Industriegebiet 2 und was ist dort möglich?
Das „I2“ unterscheidet sich insofern vom Industriegebiet 1, da hier besondere Standortanforderungen notwendig sind, die in der Nähe von anderen Baugebieten nicht umgesetzt werden können (Stichwort Nachbarschaftsschutz). Bei den dort befindlichen Anlagen ist von der Abgabe von Emissionen auszugehen. Industriegebiete 2 können für die Errichtung von Seveso-Betrieben ausgewiesen werden – vor der Widmung ist eine verpflichtende Umweltprüfung vorgeschrieben, da sogar von erheblichen Umweltauswirkungen auszugehen ist.
Handelsbetriebe sind hier grundsätzlich unzulässig, außer sie dienen:
- dem Verkauf von Waren oder deren Einzelteilen, die in der dort befindlichen Betriebsstätte hergestellt werden oder für deren Fertigstellung benötigt werden
- dem Verkauf von Waren, die überwiegend am Betriebsstandort konsumiert werden
- dem Handel mit Baustoffen, Maschinen, Fahrzeugen oder Gärtnereien
- als bloßes Auslieferungslager ohne Verkaufsfläche
- der Durchführung von Messen und Märkten.