Farbroller, Pinsel und Abdeckplane stellvertretend für den Begriff Instandhaltung

Instandhaltung

Vielleicht bist du schon einmal über die Begriffe Instandhaltung und Instandsetzung gestolpert und hast dich gefragt, was der Unterschied zwischen den beiden ist. Wir erklären es dir gerne, da die Unterscheidung etwa für die Abschreibung (AfA) von Bedeutung ist. Unter dem Begriff Instandhaltung werden die laufende Wartung und Pflege sowie Reparaturarbeiten von / an bestehenden Objekten (also von bzw. an einem Haus oder einer Wohnung) verstanden. Der grundsätzliche Charakter der Immobilie bleibt auch nach der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen bestehen.

Instandhaltung betrifft keine umfassenden Teile des Gebäudes, sondern einzelne Teile / Bereiche. Bei jeder Immobilie fallen im Laufe der Jahre Arbeiten an, die aufgrund von Abnützung, Alterserscheinungen oder Defekt notwendig sind und eine Reparatur, eine Erneuerung oder einen Austausch verlangen.

Was fällt unter den Begriff Instandhaltung?

Leichter vorstellen kann man sich etwas, wenn dafür Beispiele genannt werden. Typische Arbeiten, die als Instandhaltungsmaßnahmen angesehen werden, sind:

  • Kleinere Reparaturen, die laufend anfallen (wie zum Beispiel der Austausch einer Armatur im Badezimmer, der Austausch eines einzelnen Fensters, das zerbrochen ist oder eines Fensterflügels) sowie laufende Wartungsarbeiten,
  • das Streichen der Fassade wie auch das Ausbessern bzw. Erneuern des Putzes (innen wie außen),
  • das Ausmalen des Stiegenhauses oder bestimmter Räume sowie das Streichen von Fenstern,
  • die Reparatur des Daches oder der Heizung,
  • der Austausch einer einzelnen Tür oder eines einzelnen Heizkörpers (etwa, weil Letzter kaputt geworden ist),
  • die Erneuerung von bestimmten Gebäudeteilen, weil diese aufgrund von höherer Gewalt (zB Sturmschaden, Hagelschaden) beschädigt wurden.

Was gibt es aus steuerlicher Sicht zu Instandhaltungsaufwänden zu sagen?

Werden nur unwesentliche Teile eines Gebäudes ausgetauscht oder repariert und kommt es dadurch zu keiner wesentlichen Verlängerung der Nutzungsdauer bzw. Erhöhung des Nutzungswertes, so werden diese aus steuerlicher Sicht als Instandhaltungsaufwände bezeichnet.

Gibt es beim betreffenden Gebäude Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sind die Instandhaltungsaufwände im Jahr ihrer Bezahlung zur Gänze als Werbungskosten abschreibbar (siehe Abschreibung). Sofern es sich um keine jährlich wiederkehrenden Arbeiten handelt, können sie auch auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Hierfür ist jedoch ein Antrag beim Finanzamt von Nöten.

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