Ein Schlüssel in einem Türschloss (Symbol für Leihvertrag)

Leihvertrag

Zu einem Leihvertrag kommt es, wenn eine bestimmte Sache für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Gebrauch von einer Verleiherin / einem Verleiher an eine:n Entlehner:in unentgeltlich überlassen wird.

Was ist ein Leihvertrag?

Ein Leihvertrag kann bewegliche Sachen (zB Autos, Einrichtungsgegenstände) und unbewegliche Sachen (Immobilien: Wohnungen, Geschäftslokale, Häuser, Grundstücke etc.) betreffen. Man kann also auch eine Immobilie an jemanden verleihen.

Wenn ein:e Eigentümer:in ihre / seine Wohnung jemandem für eine bestimmte Zeit zum Wohnen überlässt, jedoch dafür kein Entgelt (Mietzins) verlangt, handelt es sich um eine Leihe. Die Abgrenzung zum Mietvertrag erfolgt über die Unentgeltlichkeit. Bei der Leihe wird keine Miete oder eine andere Form von Geldleistung fällig. Umgekehrt ist bei der Miete ein regelmäßiges Entgelt zu bezahlen.

In der Praxis wird häufig von „Leihe“ gesprochen, obwohl es sich eigentlich um Miete handelt. Nämlich immer dann, wenn der / die Verleiher:in ein Entgelt in Form einer Leihgebühr vom / von der Entlehner:in verlangt. Bei Videoverleih, Fahrradverleih, Skiverleih etc. handelt es sich also nicht um Leihverträge, sofern dafür eine Gebühr eingehoben wird.

Wo wird die Leihe geregelt?

Grundsätzlich finden sich die Regelungen zu Leihverträgen im ABGB. Es herrscht eine Vertragsgestaltungsfreiheit. Allerdings kommt erst ein Leihvertrag zustande, wenn man sich vertraglich über die Bedingungen geeinigt hat UND die Übergabe der Sache an den / die Entlehner:in erfolgt ist. Also beispielsweise, wenn der Schlüssel der Wohnung übergeben wurde. Eine reine Absprache gilt vor der Übergabe als eine Art Vorvertrag und noch nicht als zustande gekommener Leihvertrag.

Das Gesetz definiert den Leihvertrag als Vertrag auf eine bestimmte Zeit, allerdings ist zusätzlich auch ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit zulässig. Ein unbefristeter Leihvertrag muss jedoch gekündigt werden, wenn dieser beendet werden soll.

Was wird unter unentgeltlich verstanden?

Wird etwas unentgeltlich verliehen oder jemandem zum Gebrauch überlassen, so fließt dafür keine Gegenleistung. Allerdings ist es zulässig, dass die Person, die sich die Sache ausleiht, auch die Kosten für den ordentlichen Gebrauch bezahlt. Dabei handelt es sich um kein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, sondern beispielsweise um Betriebskosten. Bei Leihverträgen über Wohnungen kann also der Anteil an Betriebskosten, der für das Objekt anfällt, vom / von der Entlehner:in eingehoben werden.

Außerdem wird auch von Unentgeltlichkeit ausgegangen, wenn nur ein symbolisches oder ganz niedriges Entgelt vereinbart wird. Dieses darf zum Gebrauchswert in keiner Relation stehen. In der Praxis geht man von ca. 10 % der ortsüblichen Miete als Grenze aus.

Vorsicht: Wird in den Vertrag eine Wertsicherungsvereinbarung aufgenommen, weist dies auf Entgeltlichkeit und somit auf einen Bestandvertrag (Miete oder Pacht) hin.

Welche Pflichten hat der / die Entlehner:in bei einer Leihe?

Die Person, die sich die Sache – zB eine Wohnung – ausleiht und zu einem bestimmten, vereinbarten Zweck nutzt, darf die Sache dem Vertrag entsprechend gebrauchen. Sie muss sie jedoch auch wieder an den / die Verleiher:in zurückgeben, sobald die im Vertrag vereinbarte Laufzeit verstrichen ist (bestimmte Nutzungsdauer).

Der / Die Entlehner:in verpflichtet sich außerdem dazu, die Sache ordnungsgemäß zu gebrauchen und die Leihsache „normal“ zu erhalten. Beim Gebrauch einer Wohnung würde das beispielsweise bedeuten, dass die Wohnung regelmäßig gelüftet und gereinigt werden muss. Üblichee Wartungsarbeiten müssen vorgenommen werden usw. Schäden, zu denen es durch das Verschulden der / des Leihenden kommt, muss diese:r ersetzen.

Was ist eine Bittleihe?

Die sogenannte Bittleihe wird auch als Prekarium bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Sonderform des Leihvertrages. Unterschied zu einer „normalen“ Leihe ist bei der Bittleihe, dass die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (etwa einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes) gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt. Sprich: Der / Die Verleiher:in kann den Vertrag jederzeit aufheben und dem / der Benützer:in steht kein Recht auf die Gewährung des Gebrauches für eine bestimmte (oder unbestimmte) Zeit zu.

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