Ein Holzlager im Wald als Symbol für die Reallast

Reallast

Die sogenannte Reallast grenzt sich von der Dienstbarkeit insofern ab, als dass bei ihr auch ein positives, aktives Tun vereinbart werden kann. Auch bei der Reallast handelt es sich um ein dingliches Recht, welches die Nutzung eines fremden Grundstückes betrifft.

Was ist eine Reallast?

Ein fremdes Grundstück wird mit dem Recht auf wiederkehrende Leistungen belastet. Diese wiederkehrenden Leistungen können vom Reallast-Begünstigten vom Eigentümer des fremden Grundstückes verlangt werden.

Die Reallast wird auf Dauer oder zeitlich begrenzt vereinbart. Bei der Ausgestaltung des zugehörigen Vertrages ist man relativ frei. Erlaubt ist das, worauf sich Belastete:r und Begünstigte:r einigen können. Gegen geltende Gesetze darf durch die Vereinbarung natürlich nicht verstoßen werden.

Eine Reallast wird durch einen entsprechenden Vertrag oder durch ein Testament erworben (Erbe). Rechtskräftig wird sie, sobald sie im C-Blatt des entsprechenden Eintrages im Grundbuch vermerkt wird. Dadurch können bei Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungen rechtliche Schritte eingeleitet werden. Der Vertrag allein reicht dafür nicht aus.

Welche Kategorien gibt es bei den Reallasten?

Die wiederkehrenden Leistungen können sich auf folgende Kategorien beziehen:

  • Naturalien: Spielen vor allem bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine Rolle; man hat bestimmte Erträge / Produkte abzugeben,
  • Finanzielle Verpflichtungen: ZB monatliche Versorgungsrenten, Geldrente usw.
  • und Dienstleistungen.

Viele Reallasten gehören dem öffentlichen Recht an, beispielsweise die Pflicht zur Gehsteigherstellung nach der Bauordnung.

Welche Beispiele für privatrechtliche Reallasten gibt es?

Beim sogenannten „Ausgedinge“ verpflichten sich anlässlich der Hofübernahme die neuen Eigentümer:innen (beispielsweise Kinder) dazu, den Voreigentümer:innen (beispielsweise Eltern) die Wohnversorgung und Unterhaltsgewährung zu leisten.

Holzbezugsrecht: Das Holzbezugsrecht ist ein gutes Beispiel für eine Reallast. Dem / Der Berechtigten muss dabei  monatlich eine gewisse Anzahl an Holz von einem Waldgrundstück gebracht werden. Würde der / die Berechtigte das Holz selbst holen müssen, läge eine Dienstbarkeit und keine Reallast vor.

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