Eine Baustelle und ein Bagger als Symbolbild für den Begriff Schadenersatz

Schadenersatz

Der Begriff Schadenersatz ist dir sicher schon häufiger untergekommen, vielleicht weißt du aber nicht genau, wann man Anspruch auf einen solchen hat und wie dieser durchzusetzen ist? Schadenersatz ist ein Thema, wenn es um Verträge geht. Und diese werden ja im Bereich der Immobilienvermittlung immer wieder abgeschlossen.

Was ist ein Schaden?

Zunächst schauen wir uns einmal den Begriff des Schadens an. Im ABGB wird dieser so definiert, dass jemand einen Schaden hat, wenn seinem Vermögen, seinen Rechten oder an seiner Person ein Nachteil zugeführt wird. Es wird grundsätzlich zwischen Vermögensschaden (also der tatsächlichen Beschädigung von vorhanden Gütern und dem daraus folgenden entgangenen Gewinn) und zwischen ideellem Schaden unterschieden. Ein ideeller Schaden bezieht sich auf die Gefühlswelt des Geschädigten (zB Schmerzensgeld).

Außerdem wird zwischen der Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung sowie zwischen dem Vertrauensschaden unterschieden, welcher dann vorliegt, wenn man sich auf das Zustandekommen eines Vertrages verlassen hat, dieser jedoch nicht geschlossen wurde.

Schäden entstehen durch widerrechtliche Handlungen, Unterlassung oder Zufall.

Wer hat den Schaden zu tragen?

Der Grundsatz besagt: Jede:r, der / die einen Schaden erleidet, hat diesen selbst zu tragen. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen, die den / die Geschädigte:n dazu berechtigen, einen Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten.

Tritt ein Schaden durch Zufall ein (zB Hagelschlag), trifft der Schaden die Person, in deren Vermögen er anfällt. Die Person bleibt auf dem Schaden sitzen (Ausnahme: es besteht ein Versicherungsschutz).

Wann kann ein Schadenersatz gefordert werden?

Ein Schadenersatz kann geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten vom / von der Schädiger:in verursacht wurde.

  • Rechtswidrigkeit: Das Verhalten verstößt gegen die gesetzlichen Bestimmungen bzw. gegen die guten Sitten oder gegen einen Vertrag.
  • Verursachung: Der Schaden wäre ohne das entsprechende Verhalten des Schädigers nicht in dieser Form eingetreten (= Kausalität). Uferloser Schadenersatz soll vermieden werden – für Schäden, die aufgrund einer außergewöhnlichen Verkettung von Umständen entstehen, haftet der Vertragspartner nicht.
  • Schuldhaftes Verhalten (Verschulden): Liegt vor, wenn jemandem das Verhalten persönlich vorgeworfen werden kann; es gibt Abstufungen: leichte Fahrlässigkeit (der Fehler könnte auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen) und grobe Fahrlässigkeit (ein sorgfältiger Mensch würde so nicht agieren) sowie Vorsatz (man sieht den Schaden hervor und nimmt ihn dennoch in Kauf; böse Absicht / Schädigungsabsicht).

Der / Die Geschädigte muss beweisen, dass Verschulden vorliegt! Bezieht sich der Schadenersatzanspruch auf einen Vertrag, muss der / die Schädiger:in nachweisen, dass ihn / sie kein Verschulden trifft (dies nennt man auch Beweislastumkehr).

Wie lange kann ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden?

Hierfür ist die Frist recht lange angesetzt: Man hat 30 Jahre lang Zeit, um den Schadenersatz vor Gericht geltend zu machen. Hat man als Geschädigte:r allerdings Kenntnis vom Schaden (also bemerkt man diesen), so muss der Rechtsanspruch innerhalb von 3 Jahren nach eingetretener Kenntnis eingeklagt werden.

Was wird beim Schadenersatz ersetzt?

Der Schadenersatz beruht auf dem Grundprinzip, dass immer die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erfolgen soll. Es soll also wieder so sein, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Nachdem die Wiederherstellung jedoch nicht immer möglich ist, wird der Schaden mitunter durch Geld ersetzt.

In der Regel wird der Wiederbeschaffungswert der Sache oder der Verkehrswert ersetzt. Der Umfang des Ersatzes resultiert aus dem Verschuldensgrad des Schädigers / der Schädigerin:

  • Leicht fahrlässiges Verhalten: Der erlittene Schaden wird nach dem objektiv berechneten Wert ersetzt.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Die erlittene Beschädigung und der entgangene Gewinn werden ersetzt.
  • Vorsatz: Aus rechtlicher Sicht kann der / die Geschädigte verlangen, dass ihm / ihr der konkret entstandene Schaden zu ersetzen ist (volle Genugtuung), außerdem der entgangene Gewinn und der Wert der besonderen Vorliebe.

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