Mit der sogenannten Wertsicherungsvereinbarung (auch Indexklausel genannt) wird ein Ausgleich für die Inflation geschaffen. Sie ist häufig Bestandteil eines Mietvertrages. Aufgrund dieser Vereinbarung kann der Mietzins entsprechend angepasst werden.
Wieso wird eine Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag inkludiert?
Die Kaufkraft des Geldes bzw. der Währung unterliegt Schwankungen. Um diesem Umstand gerecht zu werden und damit die Gegenleistung (Geldleistung) des Mieters an den Vermieter einem bestimmbaren Wertmaßstab entspricht, kann der Mietzins durch die Wertsicherungsvereinbarung aufgrund der vereinbarten Bedingungen angehoben oder gesenkt werden.
Worauf beruht die Wertsicherung?
Die Vereinbarung zur Wertsicherung muss im Mietvertrag geregelt werden und beruht in der Praxis meist auf dem Verbraucherpreisindex von der Statistik Austria, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuell ist. Dem Mieter muss im Vertrag genau mitgeteilt werden, an welchem Index sich die Vereinbarung orientiert. Außerdem muss die Ausgangsbasis (Indexzahl) angegeben werden und beschrieben werden, wann es zu Anpassungen kommt.
Eine häufige vertragliche Regelung besagt, dass Indexschwankungen bis zu einer festgelegten Prozentzahl (beispielsweise 3 oder 5 Prozent) unberücksichtigt bleiben. Werden die definierten Grenzen überschritten, so wird der Mietzins entsprechend angepasst (Erhöhung oder Senkung des Hauptmietzinses).
Woran muss sich der Vermieter bei der Erhöhung des Hauptmietzinses halten?
Der Vermieter muss dem Mieter das Erhöhungsbegehren schriftlich mitteilen und der Mieter muss das entsprechende Schreiben spätestens 14 Tage vor dem Anhebungstermin erhalten.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist es nicht möglich, die Erhöhung rückwirkend geltend zu machen. Außerhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG ist die rückwirkende Geltendmachung der Mietzinserhöhung innerhalb von 3 Jahren zulässig.