Das Wiederkaufsrecht wird manchmal auch als Rückkaufsrecht bezeichnet. Es kommt nicht sehr häufig vor, aber da es grundsätzlich existiert und im Bereich des Möglichen liegt, kann es sein, dass dir ein solches im Grundbuchauszug eines Grundstückes unterkommt. Wie immer bei Grundbuchseintragungen solltest du hier Vorsicht walten lassen und dir rechtliche Unterstützung holen, wenn über deren Bedeutung bzw. rechtliche Konsequenzen für den Kauf Unsicherheit herrscht.
Was ist ein Wiederkaufsrecht?
Es kann als Nebenabrede in einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft mitvereinbart werden. Dabei wird dem / der Verkäufer:in im Vertrag über den Verkauf des Hauses, der Wohnung oder des Grundstückes das Recht eingeräumt, dieses / diese zu einem bestimmten Preis innerhalb einer bestimmten Zeit wieder zurückzukaufen.
Es wird im Paragraf 1068 (Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes) im ABGB geregelt.
An welche Bedingungen ist es geknüpft?
Das Wiederkaufsrecht ist häufig an eine von der Käuferin / vom Käufer zu erfüllende Bedingung geknüpft. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der / die Käufer:in diese Bedingung erfüllt. Erfüllt sie / er diese innerhalb von einer vereinbarten Zeit (zB innerhalb von ein bis drei Jahren; eine vertragliche Begrenzung ist zulässig – es gibt jedoch keine zeitliche Höchstdauer!) nicht, so hat der / die Verkäufer:in das Recht, das Grundstück wieder zurückzukaufen.
Das Recht ist nur an diese eine Person geknüpft, kann also weder übertragen noch vererbt werden.
Besteht der / die Wiederkaufsberechtigte auf ihr / sein Recht, hat die / der Verpflichtete (sprich die ursprüngliche Käuferin / der ursprüngliche Käufer) den Kaufgegenstand zurückzustellen und an der grundbücherlichen Umtragung des Eigentumsrechtes mitzuwirken.
Muss es ins Grundbuch eingetragen werden?
Das Wiederkaufsrecht ist grundbücherlich sicherzustellen. Es ist also wie bereits erwähnt im Grundbuchauszug der Liegenschaft ersichtlich.
Wann kommt ein Wiederkaufsrecht in der Praxis vor?
Ein Beispiel für ein Wiederkaufsrecht wäre Folgendes: Eine Gemeinde verfügt über ein größeres Baugrundstück. Der Gemeinderat beschließt, dass auf diesem Grundstück Gemeindewohnungen gebaut werden sollen. Es wird in diesem Sinne einer Wohnbauträgerin verkauft. Im Kaufvertrag wird die Bedingung festgelegt, dass innerhalb einer bestimmten Zeit ein Wohnhaus errichtet wird und sich darin 30 Gemeindewohnungen befinden müssen. Kommt die Käuferin dieser Bedingung nicht nach, so behält sich der / die Verkäufer:in (= die Gemeinde) das Recht vor, das Grundstück wieder zurückzukaufen.