Das Wohnungseigentum ist eine spezielle Form des (schlichten) Miteigentums. Jeder Wohnungseigentümer ist automatisch auch Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft. Aber was genau grenzt das Wohnungseigentum vom schlichten (ideellen) Miteigentum ab? Mehr dazu erfährst du in diesem Glossarbeitrag.
Was ist Wohnungseigentum?
Es wird im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Das aktuell gültige Gesetz ist das WEG 2002 (in der Form der WEG-Novelle 2022).
Grundsätzlich unterscheidet man bei den Eigentumsrechten in Hinblick auf Immobilien in Österreich zwischen dem Alleineigentum und dem Miteigentum. Eine spezielle Form des Miteigentums ist das hier behandelte Wohnungseigentum.
Der wichtigste Unterschied zu schlichtem Miteigentum ist die Tatsache, dass der jeweilige Miteigentumsanteil untrennbar mit dem Eigentum an einem bestimmten Objekt (das kann eine Wohnung, aber auch ein KFZ-Abstellplatz, ein Geschäftsraum usw. sein) verbunden ist! Dies ist auch im Grundbuchauszug der Liegenschaft ersichtlich – dort steht nicht nur die Aufschrift „Wohnungseigentum“, sondern bei jedem Miteigentümer ist dessen Anteil und das zugehörige Wohnungseigentumsobjekt angeführt.
Wichtig: Ein Wohnungseigentümer ist also zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Wohnung berechtigt und dieses Recht ist im Grundbuch vermerkt! Zusätzlich ist er im Verhältnis seiner Anteile Miteigentümer an der gesamten Liegenschaft sowie an den allgemeinen Teilen (Stiegenhaus, Dach, Außenmauern usw.).
Das Wohnungseigentum hat das sogenannte Stockwerkseigentum in Österreich abgelöst.
Wie wird es begründet?
Bevor Wohnungseigentum begründet werden kann, benötigt es die Parifizierung. Ein Ziviltechniker oder ein allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erstellt ein sogenanntes Nutzwertgutachten, in dem ersichtlich ist, wie sich die Anteile in Hinblick auf die Gesamtnutzfläche der Liegenschaft auf die jeweiligen Miteigentümer aufteilen.
Es wird über den Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages abgeschlossen. Rechtmäßiger Wohnungseigentümer wird man jedoch erst durch die Grundbuchseintragung.
Kann es nur bei neu errichteten Wohnhäusern begründet werden?
Es kommt sehr häufig vor, dass bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden Wohnungseigentum begründet wird. Jedoch kann es auch bei bereits bestehenden Wohnungen oder Häusern begründet werden – dafür ist allerdings ein spezielles Verfahren notwendig.
Wer kann Wohnungseigentümer sein?
Eine natürliche Person (Privatperson) oder eine juristische Person (zB eine GmbH) oder eine Eigentümerpartnerschaft (zwei natürliche Personen).
Kann man sein Wohnungseigentum verkaufen, ohne die Miteigentümer zu fragen?
Ja! Ein Wohnungseigentümer kann seinen Anteil belasten und verkaufen, ohne die Zustimmung der Eigentümer der anderen Wohnungseigentumsobjekte im Haus einzuholen.
Können auch zwei Personen gemeinsam Wohnungseigentümer von einer Wohnung sein?
Ja, dabei handelt es sich um die oben erwähnte Eigentümerpartnerschaft. Zwei natürliche Personen (klicke auf den Begriff, um zu erfahren, was „natürlich“ in diesem Sinne bedeutet) können gemeinsam Eigentümer einer Eigentumswohnung sein. Beide Personen müssen gemeinsam über die Wohnung verfügen, sprich Belastungen und Verkauf können nur gemeinsam entschieden werden.
An welchen Objekten kann Wohnungseigentum begründet werden?
Ein Objekt muss wohnungseigentumstauglich sein, damit an ihm Wohnungseigentum begründet werden kann. Wohnungseigentumstaugliche Objekte sind die folgenden:
- Wohnungen
- sonstige selbstständige Räumlichkeiten
- Abstellplätze für Kraftfahrzeuge